Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Glücksspielrecht
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist das österreichische Höchstgericht, das Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüft und verfassungswidrige Normen aufheben kann. Für Spielerinnen und Spieler ist er jene Stelle, an der sich entscheidet, ob Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), etwa das Monopol oder die Strafen nach § 52 GSpG, Bestand haben. Er hat seinen Sitz in Wien und besteht nach Art. 147 Abs. 1 B-VG aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Wann der VfGH über Glücksspiel entscheidet
Der VfGH wird nie von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag. Gesetze prüft er nach Art. 140 B-VG, Verordnungen nach Art. 139 B-VG, und gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte steht die Beschwerde nach Art. 144 B-VG offen, wenn jemand die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts geltend macht.
Im Glücksspielbereich landen so vor allem Strafverfahren und Konzessionsfragen bei ihm.
Als 2016 binnen weniger Wochen über 100 gleichlautende Beschwerden zu Strafen nach § 52 GSpG einlangten, stellte der VfGH ein Massenverfahren fest und klärte die Rechtsfragen gesammelt in drei Musterverfahren. Auf das Ergebnis berufen sich seither auch andere Gerichte.
Leitentscheidungen zu Monopol und Poker
Mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, sprach der VfGH aus, dass das Glücksspielmonopol und die zahlenmäßige Beschränkung der Automatenkonzessionen weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig sind. Die Beschwerden wurden abgewiesen.
Schon mit Erkenntnis vom 27.06.2013, G 26/2013 und G 90/2012, hatte er Regelungen für Pokersalons als verfassungswidrig beurteilt. Zum Geschicklichkeitsspiel wurde Poker dadurch aber nicht, denn solange § 1 Abs. 2 GSpG ihn ausdrücklich nennt, gilt er rechtlich als Glücksspiel – ein Punkt, den manche Anbieterseiten verkürzt wiedergeben.
Wer aus dieser Rechtsprechung ableitet, eine Lizenz der Malta Gaming Authority mache ein Angebot in Österreich legal, liest sie falsch.
Abgrenzung zu VwGH, OGH und EuGH
Am häufigsten wird der VfGH mit dem Obersten Gerichtshof verwechselt. Die Rückforderung von Spielverlusten gegen Anbieter ohne Konzession nach dem GSpG ist eine zivilrechtliche Klage und führt über die ordentlichen Gerichte bis zum OGH, der VfGH ist dafür nicht zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof kontrolliert die Verwaltung, etwa bei Strafbescheiden, und legte seine Linie zum Monopol am 16.03.2016 zu Ro 2015/17/0022 fest, der OGH folgte am 22.11.2016 zu 4 Ob 31/16. Der EuGH ist keine weitere Instanz darüber, er legt nur Unionsrecht aus.
Was ich bei Meldungen über „ein VfGH-Urteil zu Casinoverlusten“ zuerst prüfe, ist die Geschäftszahl. Enthält sie „Ob“, stammt sie vom OGH.
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