Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus: Finanzpolizei hebt illegale Pokerrunde in Privatwohnung aus
Anfang Oktober haben Polizei und Finanzpolizei in einer Privatwohnung im 15. Wiener Gemeindebezirk, Rudolfsheim-Fünfhaus, eine Pokerrunde aufgelöst. Ausgangspunkt war die Anzeige eines Spielers, der angab, bei dem dort veranstalteten Spiel geprellt worden zu sein. Die Polizei forderte daraufhin die Rufbereitschaft der Finanzpolizei im Amt für Betrugsbekämpfung an. Beim Eintreffen der Finanzbeamten hielten sich neun Personen in der Wohnung auf, sechs davon spielten aktiv Poker.
Das Bundesministerium für Finanzen hat den Einsatz am 6. Oktober 2026 öffentlich gemacht. Gegen den Veranstalter wird ein Verwaltungsstrafverfahren beantragt, ihm droht eine Strafe von bis zu 30.000 Euro.

Vom Hinweis eines Mitspielers zum Polizeieinsatz
Laut der Aussendung des Finanzministeriums befand sich die Polizei bereits vor dem Gebäude, als die Finanzpolizei eintraf, und hatte zusätzlich eine Bereitschaftseinheit beigezogen. Diese Einheit dokumentierte die laufende Spielsituation und stellte die Identität der anwesenden Personen fest.
Der Mieter der Wohnung war während des Einsatzes nicht vor Ort. Der Finanzpolizei ist er nach Angaben des Ministeriums bereits amtsbekannt. Ob er selbst als Veranstalter der Runde gilt, geht aus der Mitteilung allerdings nicht hervor, und auch zu Höhe oder Hergang des behaupteten Betrugs an dem anzeigenden Spieler machen die Behörden keine Angaben.
„Diese absolut professionelle Zusammenarbeit von Polizei und Finanzpolizei bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels lässt den Hintermännern kaum Spielraum und schafft Präventionswirkung“, sagte Wilfried Lehner, Bereichsleiter im Amt für Betrugsbekämpfung.
Pokertisch, Karten und Jetons vorläufig beschlagnahmt
Die Finanzpolizei beschlagnahmte den Pokertisch, die Spielkarten und die Jetons vorläufig. Den Abtransport übernahm die Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien.
Auf eine vorläufige Beschlagnahme folgt nach dem Gesetz ein förmliches Verfahren. Gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) hat die Behörde in solchen Fällen unverzüglich das Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Identität sowie Aufenthalt von Eigentümer, Veranstalter und Inhaber zu ermitteln. Genau diesen Schritt kündigt die Finanzpolizei an: Sie leitet ein Beschlagnahmeverfahren ein und beantragt gegen den Veranstalter ein Verwaltungsstrafverfahren.
Welche Strafbestimmung dem genannten Höchstbetrag von 30.000 Euro zugrunde liegt, nennt die Aussendung nicht. § 52 GSpG kennt mehrere Strafsätze, abgestuft nach Tatbild und Zahl der Eingriffsgegenstände, weshalb sich der Betrag ohne Angabe der Behörde keinem davon sicher zuordnen lässt.
Zusätzlich erstattete die Polizei je eine Anzeige nach dem Meldegesetz und nach dem Suchtmittelgesetz, Letztere wegen eines Cannabisfundes in der Wohnung.
Warum Poker in Österreich unter das Glücksspielgesetz fällt
Poker ist in § 1 Abs. 2 GSpG ausdrücklich als Glücksspiel genannt, gemeinsam mit Roulette, Black Jack und weiteren Spielen samt deren Spielvarianten. Der Verfassungsgerichtshof hielt im Verfahren G 26/2013 fest, dass die Aufnahme von Poker in diesen Katalog für sich genommen nicht verfassungswidrig ist. Seit 1. März 2014 steht das Wort wieder im Gesetz.
Wer vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltet oder organisiert, begeht nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Verwaltungsübertretung. Erfüllt dieselbe Tat auch den Tatbestand des § 168 StGB, ist nach § 52 Abs. 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen zu bestrafen. Für Sie heißt das: Solange sich eine Tat in der verbotenen Ausspielung erschöpft, wird sie als Verwaltungsübertretung geahndet und nicht vor dem Strafgericht.
Ob am Ende tatsächlich eine Strafe verhängt wird und in welcher Höhe, ist offen.



