Konzession im Glücksspielrecht
Eine Konzession ist in Österreich die bescheidmäßige Übertragung des Rechts, ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel durchzuführen, gestützt auf das Glücksspielgesetz (GSpG). Rechtlich handelt es sich um einen befristeten Ausschnitt aus dem Glücksspielmonopol, den der Staat an ein einzelnes Unternehmen weitergibt. Für Lotterien und Spielbanken erteilt sie das Finanzamt Österreich, und die Dauer ist nach § 14 und § 21 GSpG mit höchstens 15 Jahren begrenzt.

Konzession und ausländische Lizenz
Im Alltag werden Konzession und Lizenz oft gleichgesetzt, rechtlich bezeichnen sie in Österreich Verschiedenes. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority erlaubt den Betrieb nach dem Recht dieser Staaten.
Das Finanzministerium hält in seinen FAQ zum Glücksspielmonopol ausdrücklich fest, dass eine in einem anderen EU- oder EWR-Staat erteilte Konzession nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt. Der verbreitete Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ trifft deshalb nicht zu. Entscheidend ist allein, ob eine Konzession nach dem GSpG vorliegt.
Für Sie als Spieler hat das zivilrechtliche Folgen, denn nach der Rechtsprechung des OGH, etwa 6 Ob 31/24p, sind Spielverträge mit Online-Casinos ohne österreichische Konzession nichtig und Verluste rückforderbar.
Welche Berechtigungen es in Österreich gibt
Die Übersicht ordnet die Berechtigungen, denen Sie in Österreich begegnen, nach Rechtsgrundlage und zuständiger Stelle; Grundlage sind das GSpG, die Landesgesetze und die Auskünfte des Finanzministeriums.
| Berechtigung | Rechtsgrundlage | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Lotterien inkl. Online-Casino | § 14 GSpG | Finanzamt Österreich |
| Spielbank | § 21 GSpG | Finanzamt Österreich |
| Automaten-Landesausspielung | § 5 GSpG und Landesgesetz | Jeweiliges Bundesland |
| Sportwetten | Landesgesetze, nicht GSpG | Jeweiliges Bundesland |
| MGA-Lizenz | Maltesisches Recht | Malta Gaming Authority, ohne Wirkung in Österreich |
Online-Konzession und geplante Reform
Online-Casinospiele gelten nach § 12a GSpG als elektronische Lotterien und fallen damit unter die Lotterienkonzession nach § 14 GSpG. Diese hält die Österreichische Lotterien GmbH mit ihrer Plattform win2day, befristet bis 30. September 2027.
Die Regierungsvorlage zur Novelle (RV 594 BlgNR, XXVIII. GP) sieht ein offenes System mit mehreren Online-Konzessionen vor, bei Erstvergabe für höchstens fünf Jahre und danach mit Verlängerungen um bis zu zehn Jahre. Bewerber müssen laut Vorlage offene Abgabenschulden beglichen und rechtskräftige Urteile aus Spielerklagen erfüllt haben. Wer bisher ohne österreichische Konzession angeboten hat, muss sein Angebot bis 31. Dezember 2026 einstellen, um infrage zu kommen.
Solange der Nationalrat die Vorlage nicht beschlossen hat, ist das Entwurf und kein geltendes Recht.
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