Konzessionär im Glücksspielrecht

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 28. August 2026, 13:37
  • Sicherheit
  • Strategie

Ein Konzessionär ist im österreichischen Glücksspielrecht jenes Unternehmen, dem der Bund per Bescheid das Recht übertragen hat, ein Glücksspiel aus dem Monopol des Glücksspielgesetzes (GSpG) durchzuführen. Zuständig ist nach geltender Fassung das Finanzamt Österreich, und die Konzession ist nach § 14 und § 21 GSpG auf längstens 15 Jahre befristet. Vor der Erteilung steht eine öffentliche Interessentensuche, die transparent und nichtdiskriminierend ablaufen muss.

Wer kein Konzessionär ist, bietet monopolisierte Glücksspiele in Österreich ohne Berechtigung an.

Konzessionär

Welche Konzessionen das GSpG kennt

Das geltende GSpG kennt zwei Arten: Die Konzession nach § 14 GSpG umfasst die Lotterien der §§ 6 bis 12b, darunter Lotto, Toto und die elektronischen Lotterien, über die das legale Online-Angebot läuft. Die Spielbankkonzession nach § 21 GSpG berechtigt dagegen zum Betrieb eines Casinos mit Lebendspiel und Automaten.

Solange diese Fassung gilt, hält die Österreichische Lotterien GmbH die einzige Lotteriekonzession, während die Casinos Austria AG zwölf der fünfzehn möglichen Spielbankkonzessionen innehat. Der Konzessionär muss die übertragenen Spiele laut § 14 Abs. 5 GSpG ununterbrochen durchführen. Pausieren nach Belieben ist ihm nicht erlaubt.

Für Sie als Spieler ist der Status keine Formalie, weil Verluste bei Anbietern ohne österreichische Konzession Gegenstand tausender Spielerschutzklagen geworden sind.

Konzession, EU-Lizenz und Landesbewilligung

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority macht einen Anbieter nicht zum Konzessionär im Sinne des GSpG. Der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für den österreichischen Markt deshalb nicht.

Was wir zuerst prüfen, ist die ausstellende Behörde und nicht das Wort „Lizenz“ im Footer.

Auch Automatensalons und Sportwetten verlangen keine Bundeskonzession, denn sie werden nach Landesrecht bewilligt. Die Regierungsvorlage zur Glücksspielnovelle sieht vor, für Online-Glücksspiel nach einem neuen § 13 GSpG eine unbeschränkte Zahl von Konzessionen zu vergeben, bei einem Mindestkapital von 10 Millionen Euro. Bis diese Novelle beschlossen ist und in Kraft tritt, gilt die oben beschriebene Rechtslage unverändert.

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