Ausspielbewilligung im GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 12. August 2026, 12:38
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Die Ausspielbewilligung ist die von einer Landesregierung erteilte Erlaubnis, nach § 5 Glücksspielgesetz (GSpG) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten durchzuführen. Sie gilt also für Automatensalons und Einzelaufstellungen in einem bestimmten Bundesland, nicht für Online-Casinos. Wer den Begriff in einem Bescheid oder auf einer Anbieterseite liest, sollte ihn deshalb streng von der Bundeskonzession unterscheiden, die das GSpG für Lotterien und Spielbanken vorsieht. Beide Erlaubnisse wirken im Rahmen des Glücksspielmonopols, haben aber verschiedene Behörden und Reichweiten.

Ausspielbewilligung

Rechtsgrundlage der Ausspielbewilligung nach § 5 GSpG

Das GSpG regelt die Automaten außerhalb der Spielbanken nicht selbst bis ins Detail, sondern gibt in § 5 einen bundesrechtlichen Rahmen vor, den die Länder mit eigenen Glücksspielautomatengesetzen ausfüllen. Das oberösterreichische Landesgesetz formuliert es knapp: Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen.

Der Bund begrenzt dabei die Menge. Pro Bundesland sind höchstens drei aufrechte Bewilligungen zulässig, und insgesamt darf ein Glücksspielautomat auf 1 200 Einwohner nicht überschritten werden, in Wien gilt ein Automat auf 600 Einwohner. Gespielt werden darf in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Geräten oder in Einzelaufstellung mit höchstens drei Geräten.

Wer eine Bewilligung erhalten will, muss als Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat auftreten und ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Automaten nachweisen. Dazu kommen eine Sicherstellung von zumindest 20 Prozent dieses Mindestkapitals, ein technisches Gutachten zum Spielerschutz und die elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bewilligung darf höchstens 15 Jahre dauern, wobei die Länder kürzere Fristen festlegen können. Kärnten etwa hat seine drei Bewilligungen per Bescheid an ADMIRAL Casinos & Entertainment, AMATIC Entertainment und FAIR GAMES vergeben, jeweils befristet auf zehn Jahre ab Rechtskraft.

Für jeden einzelnen Automatensalon ist zusätzlich eine eigene Standortbewilligung nötig.

Ausspielbewilligung und Bundeskonzession gegenübergestellt

Die Tabelle stellt die Landesbewilligung nach § 5 GSpG den Bundeskonzessionen nach § 14 und § 21 GSpG gegenüber. Die Werte stammen aus dem Gesetzestext und aus dem Bericht des Rechnungshofs zur Vergabe der Glücksspielkonzessionen des Bundes.

MerkmalAusspielbewilligung (§ 5)Bundeskonzession (§§ 14, 21)
Erteilt durchLandesregierungBund, für Spielbanken das Finanzamt Österreich
GegenstandGlücksspielautomaten in Salons und EinzelaufstellungLotterien samt elektronischen Lotterien, Spielbanken
Höchstzahl3 pro Bundesland1 Lotteriekonzession, 15 Spielbankkonzessionen
Höchstdauer15 Jahre15 Jahre
Online-AngebotNicht erfasst, nur ortsfeste BetriebsstättenElektronische Lotterien nur über die § 14-Konzession

Wo Spieler der Ausspielbewilligung im Alltag begegnen

Im Automatensalon zeigt sich die Bewilligung vor allem an den Spielregeln, die § 5 Abs. 4 und 5 GSpG verpflichtend vorschreibt. Pro Spiel sind in Salons höchstens 10 Euro Einsatz und 10 000 Euro Gewinn erlaubt, in Einzelaufstellung höchstens 1 Euro und 1 000 Euro.

Die angezeigte Auszahlungsquote

Jedes Gerät muss die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote anzeigen, also das, was online als RTP bezeichnet wird. Berechnet wird sie über eine unendliche Serie an Einzelspielen, und sie muss in Salons zwischen 85 und 95 Prozent liegen, in Einzelaufstellung zwischen 82 und 92 Prozent. Bietet ein Spielprogramm mehrere Gewinnchancen zur Auswahl, darf keine davon für sich allein die Obergrenze von 95 beziehungsweise 92 Prozent überschreiten. Ändern darf der Betreiber die Quote nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde.

Dazu kommen Zutrittskontrolle ab 18 Jahren, ein Warnsystem bis zur Spielersperre und in Salons eine Abkühlungsphase nach zwei Stunden ununterbrochenem Spiel. Jackpots sind ausgeschlossen. Bei Einzelaufstellung begrenzt das Gesetz die Spieldauer auf drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden.

Häufige Verwechslung mit EU- und Auslandslizenzen

Am häufigsten wird die Ausspielbewilligung mit einer Glücksspiellizenz aus einem anderen Staat gleichgesetzt, etwa einer Lizenz der Malta Gaming Authority. Eine solche Lizenz erlaubt dem Anbieter das Glücksspiel nach maltesischem Recht, ersetzt aber weder eine Bewilligung nach § 5 GSpG noch eine Konzession nach § 14 GSpG. Der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für Österreich deshalb nicht.

Für Online-Casinos ist die Ausspielbewilligung ohnehin der falsche Maßstab, weil sie nur ortsfeste Betriebsstätten umfasst. Elektronische Lotterien können nach dem GSpG ausschließlich mittels Bundeskonzession angeboten werden. Was wir bei einer Anbieterseite zuerst prüfen, ist daher, welche Behörde welche Erlaubnis erteilt hat und ob diese Erlaubnis für Spieler in Österreich überhaupt gilt.

Auch innerhalb Österreichs gibt es keine einheitliche Landespraxis, denn ob ein Bundesland Ausspielbewilligungen vergibt und mit welcher Laufzeit, regelt das jeweilige Landesgesetz. Solange das GSpG in der derzeitigen Fassung gilt, gibt nur der konkrete Bescheid der Landesregierung Auskunft darüber, ob ein Salon bewilligt ist.

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