Ausspielung nach GSpG
Eine Ausspielung ist nach § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ein Glücksspiel, das ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei dem Spieler einen vermögenswerten Einsatz leisten, um einen vermögenswerten Gewinn in Aussicht zu haben. Das Bundesministerium für Finanzen nennt sie kurz ein „entgeltliches Glücksspiel“. Der Begriff entscheidet, ob ein Spiel unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt. Wer die Merkmale kennt, kann einordnen, warum ein Online-Roulette anders behandelt wird als die Pokerrunde im Wohnzimmer.

Die vier Merkmale einer Ausspielung
§ 2 Abs. 1 GSpG zählt drei Voraussetzungen auf, die zusammentreffen müssen: einen Unternehmer, einen Einsatz und einen in Aussicht gestellten Gewinn. Dazu kommt als Grundlage § 1 Abs. 1 GSpG, wonach ein Glücksspiel vorliegt, wenn das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das BMF prüft deshalb in seinen Erläuterungen vier Punkte und nicht drei.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus Glücksspielen ausübt, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gewinnabsicht braucht es also nicht. Es genügt die Wiederholungsabsicht, und wirken mehrere Personen in Absprache an einem Ort zusammen, gelten alle unmittelbar Beteiligten als Unternehmer.
Beim Einsatz denken die meisten an Bargeld, das Gesetz reicht weiter.
Das BMF zählt auch die Teilnahme über Mehrwertnummer oder Mehrwert-SMS dazu, ebenso einen verpflichtenden Warenkauf oder einen Aufschlag auf den Warenpreis. Der Gewinn muss bloß in Aussicht gestellt sein und kann laut Gesetz vom Unternehmer, von Mitspielern oder von Dritten stammen. Deshalb bleibt ein Pokerturnier, bei dem nur die Spieler gegeneinander gewinnen und verlieren, eine Ausspielung, sobald ein Unternehmer es organisiert.
Wo Spielern die Ausspielung begegnet
Online begegnet Ihnen der Begriff meist indirekt, über § 12a GSpG. Wird der Spielvertrag über das Internet geschlossen und fällt die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig, handelt es sich nach Ansicht des BMF um eine elektronische Lotterie, die eine Bewilligung des Finanzministers braucht. Bei Automaten gilt § 2 Abs. 3 GSpG: Dort liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn das Ergebnis im Gerät selbst entschieden wird.
Ohne Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG und ohne Ausnahme nach § 4 ist eine Ausspielung verboten, so steht es in § 2 Abs. 4 GSpG. Wer sie trotzdem durchführt, begeht laut BMF grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, daneben kann § 168 StGB greifen.
Hier liegt das häufigste Missverständnis, nämlich der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“. Das BMF hält ausdrücklich fest, dass eine in einem anderen EU- oder EWR-Staat erteilte Konzession nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority ist daher eine maltesische Erlaubnis, keine österreichische. Was ich bei solchen Anbietern zuerst prüfe, ist deshalb, welche Behörde die Lizenz erteilt hat und ob sie für Österreich überhaupt etwas aussagt. Wie Gerichte einzelne Fälle unionsrechtlich beurteilen, ist eine eigene Frage, die diese Definition nicht beantwortet.
Ausspielung, Glücksspiel und Gewinnspiel abgegrenzt
Die folgende Übersicht stellt typische Konstellationen nebeneinander und zeigt, an welchem Merkmal die Einordnung hängt. Grundlage sind der Gesetzestext des GSpG und die Erläuterungen des BMF, die das Ministerium selbst als unverbindliche Rechtsansicht bezeichnet.
| Konstellation | Einsatz | Unternehmer | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Pokerrunde privat im Wohnzimmer | Ja | Nein | Glücksspiel, keine Ausspielung |
| Gewinnspiel mit Gratis-Teilnahmekarte | Nein | Ja | Keine Ausspielung |
| Gewinnspiel über Mehrwert-SMS | Ja | Ja | Ausspielung, Bundesmonopol |
| Online-Roulette mit Internet-Spielvertrag | Ja | Ja | Elektronische Lotterie, § 12a GSpG |
| Klassische Sportwette | Ja | Ja | Kein Glücksspiel, Landesrecht |
Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes
Nicht jede Ausspielung braucht eine Bundeskonzession, denn § 4 GSpG nimmt einzelne Formen ausdrücklich aus. Die Grenzen sind dabei als feste Beträge formuliert, nicht als Ermessen.
Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten, etwa Glücksrad oder Entenangeln, sind nach § 4 Abs. 3 ausgenommen, solange der Einsatz 1 Euro nicht übersteigt. Lässt sich der Gewinn in Geld einlösen, liegt keine Warenausspielung mehr vor. Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen bleiben nach § 4 Abs. 5 frei, solange das zusammengerechnete Spielkapital desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und keine Erwerbszwecke verfolgt werden.
Am genauesten geregelt ist das Kartenturnier im Gasthaus nach § 4 Abs. 6 GSpG. Die Einsätze dürfen pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen, und es dürfen höchstens 100 Spieler teilnehmen. Die Gewinne dürfen die Summe der Einsätze nicht übersteigen, und das Turnier ist höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung zulässig. Über elektronische Medien ist diese Ausnahme gar nicht anwendbar, sie gilt nur an ortsfesten Veranstaltungsorten.
Für ein Online-Casino gibt es aus § 4 also keinen Ausweg.
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