Video Lottery Terminal (VLT) im GSpG
Ein Video Lottery Terminal (VLT) ist ein Spielgerät, das wie ein Automat aussieht, rechtlich aber eine elektronische Lotterie nach § 12a Glücksspielgesetz (GSpG) darstellt, weil das Spielergebnis nicht im Gerät, sondern zentralseitig auf einem vernetzten Rechner ermittelt wird. Das Terminal nimmt nur den Einsatz entgegen und zeigt das Ergebnis an. In Österreich hängt der Betrieb an der Lotteriekonzession nach § 14 GSpG, die die Österreichischen Lotterien halten, und die Outlets laufen unter der Marke WINWIN.

Was § 12a GSpG für VLT-Outlets vorschreibt
§ 12a Abs. 1 GSpG definiert elektronische Lotterien als Ausspielungen, bei denen Sie unmittelbar über elektronische Medien teilnehmen und die Entscheidung über das Ergebnis zentralseitig fällt. Abs. 2 erfasst den Fall, dass dieser Zugang über vernetzte Terminals an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten wird, und schreibt pro VLT-Outlet mindestens 10 und höchstens 50 Geräte vor.
Für neue Standorte braucht der Konzessionär eine Standortbewilligung des Finanzamts Österreich und muss Mindestabstände nachweisen, etwa 2 Kilometer Luftlinie zu einer Spielbank in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern, sofern das Outlet mehr als 15 Terminals hat. Nach Abs. 4 sind alle Geräte elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden.
Die Spielerschutzregeln des § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG gelten für VLTs sinngemäß.
VLT oder klassischer Glücksspielautomat
Optisch erkennen Sie den Unterschied kaum. Ein herkömmlicher Glücksspielautomat entscheidet mit seinem eigenen Zufallsgenerator, beim VLT trifft der Zufallsgenerator eines zentralen Rechners die Entscheidung, und zwar auf Basis von Gewinnpyramiden, die laut den Österreichischen Lotterien vom Finanzministerium genehmigt wurden.
Daraus folgt die rechtliche Zuordnung: Das Automatenspiel nach § 5 GSpG ist Landessache, das VLT fällt unter die Bundeskonzession. Mindest- und Höchsteinsatz hängen vom einzelnen Spiel ab, und die Angaben des Betreibers weichen zwischen seinen eigenen Seiten voneinander ab. Maßgeblich bleibt deshalb die deutschsprachige Spielbeschreibung, die § 12a Abs. 3 GSpG jederzeit verlangt.
Ein Online-Slot mit Lizenz der Malta Gaming Authority ist kein VLT, und diese Lizenz ersetzt keine Konzession nach dem GSpG.
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