Kleines Glücksspiel – Begriff im GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2026, 15:52
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Kleines Glücksspiel ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 Glücksspielgesetz (GSpG), also für Automatenspiel außerhalb der Spielbanken, das ein Bundesland per Landesgesetz bewilligen kann.

Der Bund legt dafür Höchstwerte für Einsatz, Gewinn und Spieldauer fest, die Länder entscheiden über das Ob. Wien hat die letzten Bewilligungen mit Ende 2014 auslaufen lassen, Salzburg hat dagegen mit dem Glücksspielautomatengesetz 2026 eine eigene Regelung für Automatensalons beschlossen.

Kleines Glücksspiel

Einsatz- und Gewinngrenzen nach § 5 GSpG

§ 5 GSpG kennt zwei Formen: Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Geräten sowie die Einzelaufstellung mit höchstens drei Automaten, etwa in einem Gasthaus.

Im Salon darf ein Spiel höchstens 10 Euro Einsatz kosten und höchstens 10.000 Euro Gewinn in Aussicht stellen, außerdem muss jedes Spiel mindestens eine Sekunde dauern. In der Einzelaufstellung liegen die Grenzen bei 1 Euro Einsatz und 1.000 Euro Gewinn pro Spiel. Dort gelten zusätzlich mindestens zwei Sekunden Spieldauer und höchstens drei Stunden Spielzeit je Person innerhalb von 24 Stunden. Parallel laufende Spiele auf einem Gerät sind in beiden Fällen unzulässig, mehrere Gewinnlinien bleiben erlaubt, solange der Einsatz pro Spiel den Höchstwert nicht übersteigt.

Diese Bundeswerte sind Mindeststandards, ein Landesgesetz darf strenger sein.

Abgrenzung zu Spielbank und Online-Slots

Vom großen Glücksspiel trennt es die Zuständigkeit: Spielbanken brauchen eine Konzession des Bundes nach § 21 GSpG, Landesausspielungen bewilligt das jeweilige Land.

Häufiger ist die Verwechslung mit Online-Slots. § 5 GSpG verlangt ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätten, ein Spielautomat im Browser fällt daher nicht unter diesen Begriff, auch wenn Einsätze und Optik ähnlich wirken. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority ändert daran nichts, weil sie eine maltesische Genehmigung ist und keine österreichische Landesbewilligung ersetzt.

Prüfen Sie deshalb bei jedem Automatenangebot zuerst, welche Behörde die Bewilligung nach welchem Gesetz erteilt hat.

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