Elektronische Lotterien nach GSpG
Elektronische Lotterien sind nach § 12a Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) Ausspielungen, bei denen der Spieler unmittelbar über elektronische Medien teilnimmt und ein zentraler Rechner über das Spielergebnis entscheidet, das ebenfalls elektronisch übermittelt wird. Der Begriff klingt nach Rubbellos am Bildschirm, ist rechtlich aber deutlich weiter gefasst. Er deckt das Online-Angebot auf win2day ebenso ab wie die Video Lotterie Terminals in den WINWIN-Outlets. Entscheidend ist allein, wo das Ergebnis entsteht: zentral im System und nicht im Gerät vor Ihnen.

Was § 12a GSpG genau verlangt
Der Gesetzestext nennt drei Merkmale, die gemeinsam vorliegen müssen. Die Spielteilnahme erfolgt unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien, die Entscheidung über das Spielergebnis wird zentralseitig herbeigeführt, und das Ergebnis wird wiederum elektronisch zur Verfügung gestellt.
Fehlt eines davon, liegt keine elektronische Lotterie vor.
Was „zentralseitig“ bedeutet, haben die Höchstgerichte konkretisiert. Der OGH hielt am 11.03.2010 zu 4 Ob 17/10v fest, dass zentralseitig entschieden wird, wenn nicht der vom Spieler bediente Apparat selbst über Gewinn und Verlust entscheidet. Der VwGH ergänzte am 19.07.2011 zu 2011/02/0127, dass dafür keine Verbindung zu mehreren Geräten nötig ist. Schon die Anbindung an einen einzigen Rechner, der das Ergebnis berechnet und an das Endgerät übermittelt, genügt für eine zentralseitige Entscheidung. Für die Einordnung zählt damit die Architektur des Systems und nicht das Aussehen des Terminals.
Abgrenzung zu verwandten Spielformen
Die folgende Übersicht stellt elektronische Lotterien jenen Spielformen gegenüber, mit denen sie in der Praxis am häufigsten verwechselt werden. Grundlage sind die Bestimmungen des GSpG in der geltenden Fassung, nicht der Entwurf zur Reform.
Die eigentliche Trennlinie zieht die Spalte zur Spielentscheidung.
| Spielform | Rechtsgrundlage | Spielentscheidung | Zugang | Berechtigung |
|---|---|---|---|---|
| Elektronische Lotterie online | § 12a Abs. 1 GSpG | Zentraler Rechner | Internet, etwa win2day | Konzession nach § 14 GSpG |
| Video Lotterie Terminal | § 12a Abs. 2 GSpG | Zentraler Rechner | VLT-Outlet, etwa WINWIN | Konzession nach § 14 GSpG und Standortbewilligung |
| Glücksspielautomat (Landesausspielung) | § 2 Abs. 3 und § 5 GSpG | Im Gerät selbst | Automatensalon oder Einzelaufstellung | Bewilligung nach Landesrecht |
| Automat in der Spielbank | § 2 Abs. 3 und § 21 GSpG | Im Gerät selbst | Spielbank | Spielbankkonzession |
| Klassische Lotterie | §§ 6 bis 12b GSpG | Ziehung | Annahmestelle oder online | Konzession nach § 14 GSpG |
| Online-Casino mit Auslandslizenz | § 2 Abs. 4 GSpG | Server des Anbieters | Internet | Keine Konzession nach GSpG |
Video Lotterie Terminals als Sonderform
Wird der Zugang über zentralseitig vernetzte Terminals an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, spricht § 12a Abs. 2 GSpG von Video Lotterie Terminals. In einem solchen VLT-Outlet sind mindestens 10 und höchstens 50 Geräte zu betreiben, und neue Standorte brauchen eine Bewilligung des Finanzamts Österreich.
Optisch gleichen VLTs einem klassischen Spielautomaten, rechtlich gehören sie zur Lotterie. Die Österreichischen Lotterien beschreiben das für WINWIN so: Das Ergebnis liefert der Zufallsgenerator eines zentralen Rechners auf Basis festgelegter Gewinnpyramiden, das Terminal zeigt es nur an. Gewinnchancen und Ausschüttungen sind laut Betreiber vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt, der Höchstgewinn liegt nach eigener Angabe bei 10.000 Euro pro Spiel.
Für Outlets mit mehr als 15 Terminals schreibt das Gesetz Mindestabstände zu Spielbanken vor, nämlich 2 Kilometer Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern und sonst 15 Kilometer. Hinzu kommen der Spielerschutz nach § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG, der sinngemäß gilt, und die Pflicht, Spielbeschreibungen aller Spiele jederzeit in deutscher Sprache zugänglich zu machen. § 12a Abs. 4 GSpG verlangt außerdem die elektronische Anbindung jedes Terminals an die Bundesrechenzentrum GmbH.
Wer am Terminal spielt, nimmt also an einer Lotterie teil, auch wenn der Bildschirm Walzen zeigt.
Konzession, Auslandslizenzen und Reform
Elektronische Lotterien zählen zu den Ausspielungen der §§ 6 bis 12b GSpG, deren Durchführung das Finanzamt Österreich nach § 14 GSpG durch Konzession überträgt. Diese Konzession halten die Österreichischen Lotterien, die darüber auch ihre Online-Plattform win2day betreiben.
Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist eine Erlaubnis der jeweiligen Behörde vor Ort und ersetzt keine Konzession nach § 14 GSpG. Ein Angebot an Spieler in Österreich ohne eine solche Konzession bleibt nach § 2 Abs. 4 GSpG eine verbotene Ausspielung, gleichgültig, wie seriös die ausländische Aufsicht arbeitet.
Der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für Österreich deshalb nicht.
Das Finanzministerium hat den Entwurf eines Glücksspielreformgesetzes 2026 im August 2026 an die Europäische Kommission übermittelt. Er sieht ein offenes Konzessionsverfahren für Online-Glücksspiel vor, wobei Online-Konzessionen nach neuem Recht laut Entwurf frühestens ab 1. Oktober 2027 erteilt werden können. Ob sich dadurch auch die Definition in § 12a GSpG ändert, haben wir in den geprüften Quellen nicht bestätigt gefunden. Bis ein neues Gesetz beschlossen und kundgemacht ist, gilt die hier beschriebene Fassung.
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