Lotterie im Glücksspielgesetz

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2026, 16:11
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Eine Lotterie ist ein Glücksspiel, bei dem Sie gegen einen Einsatz an einer Ziehung oder Auslosung teilnehmen und der Gewinn allein vom Zufall abhängt, nicht von Geschick oder Wissen. Das österreichische Recht fasst den Begriff enger als die Alltagssprache: Das Glücksspielgesetz (GSpG) zählt in den §§ 6 bis 12b konkrete Lotterieformen auf, von Lotto und Toto bis zu Rubbellosen und elektronischen Lotterien. Wer diese Spiele veranstalten darf, regelt § 14 GSpG über eine Konzession des Bundes. Für Sie als Spieler entscheidet genau diese Einordnung darüber, ob ein Angebot in Österreich erlaubt ist.

Lotterie

Welche Lotterieformen das GSpG kennt

Ausgangspunkt ist § 2 Abs. 1 GSpG: Ausspielungen sind Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet und bei denen vermögenswerte Einsätze vermögenswerten Gewinnen gegenüberstehen. Lotterien sind jene Ausspielungen, die das Gesetz in den §§ 6 bis 12b ausdrücklich benennt und damit dem Glücksspielmonopol des Bundes zuordnet.

Die Liste beginnt mit Lotto (§ 6), Toto (§ 7), dem Zusatzspiel (§ 8) und den Sofortlotterien wie Rubbellosen (§ 9). Es folgen die Klassenlotterie (§ 10) und das Zahlenlotto (§ 11), danach Nummernlotterien, elektronische Lotterien sowie Bingo und Keno.

Am genauesten beschreibt das Gesetz das Lotto: Der Veranstalter nimmt Wetten auf mehrere Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe an, und die Gewinnzahlen werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird anschließend auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt, wobei innerhalb desselben Ranges alle Gewinne gleich hoch sind. Ihr Anteil hängt deshalb davon ab, wie viele andere Spieler im selben Rang getroffen haben, und nicht von einer fixen Quote, die beim Tippen feststeht. Darin liegt der Unterschied zur Sportwette, bei der die Quote zum Zeitpunkt der Abgabe bekannt ist.

Lotterie ist im GSpG also ein Katalog, keine bloße Spielbeschreibung.

Elektronische Lotterien und das Online-Casino

Die häufigste Verwechslung betrifft § 12a Abs. 1 GSpG. Elektronische Lotterien sind danach Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar über elektronische Medien erfolgt und das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt wird. Unter diese Definition fallen in der österreichischen Rechtsordnung auch Slots, Roulette und Blackjack im Internet, also genau das, was Spieler ein Online-Casino nennen.

Das Recht, Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durchzuführen, kann nach § 14 Abs. 1 GSpG nur durch eine Konzession übertragen werden. Der Konzessionswerber muss eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat und Sitz in der EU oder im EWR sein und ein eingezahltes Kapital von mindestens 109 Millionen Euro nachweisen. Die Dauer der Konzession ist mit längstens 15 Jahren begrenzt. Der Österreichischen Lotterien GmbH wurde diese Konzession mit Bescheid vom 10.10.2011 für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2027 erteilt. Jede Neuvergabe setzt eine öffentliche Interessentensuche voraus, die transparent und nichtdiskriminierend ablaufen muss.

Daraus ergibt sich, was ich Lesern regelmäßig entgegenhalte: Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist keine Konzession nach § 14 GSpG. Der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für Österreich deshalb nicht.

Ob eine Glücksspielnovelle dieses System ändert, ist eine Frage des Entwurfs; geltendes Recht bleibt § 14 GSpG in seiner jetzigen Fassung, bis der Gesetzgeber ihn ändert.

Abgrenzung zu Tombola, Gewinnspiel und Steuer

Nicht jede Verlosung ist eine Lotterie im Sinn des Monopols. Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele sind nach § 4 Abs. 5 GSpG ausgenommen, wenn das zusammengerechnete Spielkapital desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Zusätzlich darf der Veranstalter damit weder Erwerbszwecke noch persönliche Interessen verfolgen, wie es etwa beim Ball eines Vereins oder beim Feuerwehrfest der Fall ist. Größere Ausspielungen dieser Art brauchen eine Bewilligung des Amts der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde.

Ein Gewinnspiel ohne vermögenswerten Einsatz ist dagegen gar keine Ausspielung, weil ihm ein Merkmal des § 2 Abs. 1 GSpG fehlt.

Bei der Steuer lohnt es sich, Veranstalter und Spieler zu trennen. Den Veranstalter trifft die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG, deren Grundtatbestand 16 vH vom Einsatz beträgt. Lotteriegewinne selbst sind beim Spieler nicht einkommensteuerpflichtig, Zinsen oder andere Erträge aus dem angelegten Gewinn hingegen schon.

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