EU-Notifizierung im Glücksspielrecht
Die EU-Notifizierung ist das Verfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535, in dem ein Mitgliedstaat den Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer Regel für Online-Dienste vor dem Beschluss an die Europäische Kommission übermittelt. Ab dem Eingang in Brüssel läuft eine Stillhaltefrist von drei Monaten, in der Kommission und andere Mitgliedstaaten den Text prüfen und Einwände erheben können. Für Spielerinnen und Spieler in Österreich wird der Begriff relevant, weil auch die Novelle des Glücksspielgesetzes (GSpG) diesen Weg nehmen musste, bevor der Nationalrat sie beschließen kann.

Ablauf und Fristen des Notifizierungsverfahrens
In Österreich ist die Richtlinie durch das Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, umgesetzt, und zentraler Ansprechpartner ist laut Wirtschaftsministerium der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Das zuständige Fachressort meldet den Entwurf dort, das Ministerium prüft die Angaben auf Vollständigkeit und leitet die Notifikation spätestens innerhalb von 14 Tagen an die Kommission weiter.
Ab dem Einlangen in Brüssel darf der Entwurf nach § 3 Abs. 1 NotifG 1999 drei Monate lang nicht erlassen werden.
Innerhalb dieser Frist sind zwei Arten von Reaktionen möglich, und sie haben sehr unterschiedliche Folgen. Bloße Bemerkungen verlängern die Stillhaltefrist nicht, der Staat berücksichtigt sie lediglich. Gibt die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat dagegen eine ausführliche Stellungnahme ab, weil der Entwurf den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr behindern könnte, verlängert sich die Frist bei Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft auf insgesamt vier Monate und bei Produktvorschriften auf sechs Monate. Zusätzlich muss der notifizierende Staat erklären, welche Maßnahmen er daraufhin ergreifen will. Ausnahmen kennt das Verfahren etwa für steuerliche Vorschriften und für den Dringlichkeitsfall.
Die Frist sperrt den Beschluss, nicht die Beratung.
Die Notifizierung der GSpG-Novelle
Das Finanzministerium hat am 4. August 2026 mitgeteilt, den Entwurf des neuen Glücksspielgesetzes zur Überprüfung und Notifikation an die Europäische Kommission übermittelt zu haben. Laut BMF kann der Beschluss erst nach Ende der dreimonatigen Stillhaltefrist erfolgen, während der parlamentarische Prozess parallel weiterläuft.
Inhaltlich liegt dem Parlament die Regierungsvorlage 594 d.B. vor, die laut Parlamentskorrespondenz eine kontrollierte Öffnung des Online-Markts über ein Konzessionssystem vorsieht. Dazu kommen ein zentrales Sperrregister, anbieterübergreifende Einzahlungslimits, Netzsperren und Payment-Blocking gegen Anbieter ohne österreichische Konzession. Für Automaten nennt die Vorlage einen Höchsteinsatz von 5 Euro pro Spiel und eine Abkühlphase nach 90 Minuten.
All das ist Entwurf und kein geltendes Recht, solange der Nationalrat nicht beschlossen hat und die Novelle nicht kundgemacht ist; bis dahin bleibt das bestehende GSpG mit dem Glücksspielmonopol des Bundes maßgeblich. Die in der Vorlage genannten Termine, etwa das Inkrafttreten von Sperrregister und Netzsperren mit 1. Jänner 2027, sind Teil des Entwurfs und können sich im parlamentarischen Verfahren oder nach einer ausführlichen Stellungnahme aus Brüssel noch verschieben.
Ob die Kommission Einwände erhoben hat, sehen Sie im öffentlichen Register TRIS der Kommission.
Was eine Notifizierung nicht bedeutet
Am häufigsten begegnet uns der Irrtum, eine Notifizierung sei eine Art Genehmigung aus Brüssel. Das ist sie nicht: Die Kommission prüft den Entwurf und kann Einwände erheben, sie erteilt aber keine Zustimmung, und nach ihrem eigenen Leitfaden garantiert eine erfolgte Notifizierung nicht, dass die Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Umgekehrt hat eine fehlende Notifizierung harte Folgen. Der EuGH hat im Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94 (CIA Security International), entschieden, dass eine notifizierungspflichtige, aber nicht mitgeteilte technische Vorschrift Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann. Nach einem Rundschreiben des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt steht eine solche Norm innerstaatlich zwar in Geltung, sie darf aber nicht angewendet werden. Deshalb berufen sich Anbieter in Glücksspielverfahren immer wieder auf eine angeblich unterlassene Notifizierung; wie ein konkretes Verfahren ausgeht, hängt davon ab, ob die betroffene Bestimmung überhaupt eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie ist.
Mit einer „EU-Lizenz“ hat das Verfahren nichts zu tun.
Eine Konzession der Malta Gaming Authority ist eine maltesische Erlaubnis, keine europäische, und berechtigt nach geltendem GSpG nicht zum Angebot in Österreich. Die Notifizierung betrifft ausschließlich Gesetzesentwürfe von Staaten, niemals einzelne Casinos oder deren Lizenzen.
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