Glücksspielnovelle in Österreich

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 17. Juli 2026, 17:41
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Eine Glücksspielnovelle ist ein Bundesgesetz, mit dem der Nationalrat das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) ändert und dabei Konzessionen, Spielerschutz oder Abgaben neu regelt. Im aktuellen Sprachgebrauch ist meist die Reform des Online-Glücksspiels gemeint, die am 5. August 2026 als Regierungsvorlage 594 d.B. im Nationalrat eingebracht wurde.

Frühere Novellen tragen die Jahreszahl im Kurztitel, etwa die GSpG-Novelle 2010, kundgemacht in BGBl. I Nr. 73/2010. Klären Sie bei jedem Text deshalb zuerst, ob von geltendem Recht oder von einem Entwurf die Rede ist.

Glücksspielnovelle

Was die aktuelle Novelle vorsieht

Der Ministerialentwurf 125/ME langte am 29. Juni 2026 im Nationalrat ein und ging bis 15. Juli in Begutachtung, bevor daraus am 5. August die Regierungsvorlage wurde. Der Nationalrat wies sie am 14. September 2026 dem Finanzausschuss zu. Parallel notifizierte das Finanzministerium den Text bei der Europäischen Kommission, deren dreimonatige Stillhaltefrist vor jedem Gesetzesbeschluss abzuwarten ist.

Inhaltlich löst der Entwurf das Online-Glücksspiel mit einem eigenen § 13 GSpG aus der Kategorie der elektronischen Lotterien und öffnet in § 14 ein Konzessionssystem für mehrere Anbieter. Verlangt werden unter anderem ein Stammkapital von mindestens 10 Mio. Euro, beglichene Abgabenschulden und erfüllte Urteile aus Spielerschutzklagen im gesamten Konzern. Die erste Online-Konzession läuft laut Entwurf höchstens fünf Jahre, jede Verlängerung höchstens zehn.

Verbindlich wird davon erst etwas, wenn das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist.

Geltendes GSpG und Regierungsvorlage

Die Gegenüberstellung trennt, was im GSpG in der kundgemachten Fassung steht, von dem, was die Regierungsvorlage 594 d.B. vorsieht. Die rechte Spalte beschreibt Entwurfsrecht und gilt erst nach Beschluss und Kundmachung.

Geltendes GSpG

Regierungsvorlage 594 d.B.

Online-Glücksspiel nur über die Lotterienkonzession als elektronische LotterieOffenes Konzessionssystem für mehrere Anbieter nach § 14 des Entwurfs
Kundgemacht und im RIS konsolidiert abrufbarWirksam erst nach Beschluss und Kundmachung
Spielsperren beim jeweiligen AnbieterZentrales Sperrregister für Casinos, Automaten und Online-Angebote
Keine eigene Limitstaffel für junge ErwachseneEinzahlungslimit von 250 Euro pro Woche für 18- bis 26-Jährige
Konzessionsvergabe durch den Bundesminister für FinanzenZusätzlich neue Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz
Online-Angebot an die Lotterienkonzession gekoppeltOnline-Konzession ab 10 Mio. Euro, Lotterien ab 100 Mio. Euro Kapital

Womit der Begriff oft verwechselt wird

Am häufigsten wird die Novelle mit dem Glücksspielgesetz selbst gleichgesetzt. Das GSpG ist das Stammgesetz, eine Novelle ändert nur einzelne Paragraphen, und die geltende Fassung zeigt erst die konsolidierte Version im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Ebenso verbreitet ist der Satz, mit EU-Lizenz sei alles legal.

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority erlaubt das Angebot nach maltesischem Recht, ersetzt aber keine österreichische Konzession nach dem GSpG. Das hat Folgen für Spielerinnen und Spieler, weil der OGH bei der Rückforderung von Spielverlusten gerade auf diese fehlende Konzession abstellt. Bei Leseranfragen schaue ich deshalb zuerst, welche Behörde eine Lizenz ausgestellt hat und für welches Gebiet sie gilt. Sportwetten berührt eine Glücksspielnovelle übrigens nicht, denn sie fallen unter die Wettengesetze der Bundesländer.

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