Werbebeschränkungen (§ 56 GSpG)

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 17. Juli 2026, 14:08
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Werbebeschränkungen nach § 56 GSpG sind die Regeln des österreichischen Glücksspielgesetzes, nach denen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen „verantwortungsvollen Maßstab“ wahren müssen und ausländische Spielbanken im Inland nur mit Bewilligung des Finanzamts Österreich werben dürfen. Die Norm erlaubt Werbung also grundsätzlich, bindet sie aber an den Spielerschutz. Wer dagegen verbotene Ausspielungen bewirbt, fällt unter die Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG. Das erklärt, warum legale Glücksspielwerbung in Österreich oft auffallend zurückhaltend formuliert ist.

Werbebeschränkungen (§ 56 GSpG)

Was § 56 GSpG im Wortlaut regelt

Absatz 1 verpflichtet die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem GSpG, bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Ob das gelingt, wird ausschließlich im Aufsichtsweg überwacht, eine Klage von Mitbewerbern nach §§ 1 ff UWG ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzlich hält das Gesetz fest, dass dieser erste Satz kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB ist.

Einen Schadenersatzanspruch können Sie auf einen Verstoß gegen den Werbemaßstab allein daher nicht stützen.

Ausländische Spielbanken und Verordnung

Absatz 2 betrifft Spielbanken aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die im Inland für den Besuch ihrer ausländischen Betriebsstätten werben wollen. Das ist nur zulässig, wenn das Finanzamt Österreich dafür eine Bewilligung erteilt hat. Voraussetzung ist, dass die Konzession des Betreibers dem § 21 GSpG entspricht und die Spielerschutzbestimmungen des Konzessionslandes den österreichischen zumindest entsprechen. Hält sich der Betreiber in der Werbung nicht an den Maßstab des Abs. 1, kann ihm das Finanzamt Österreich die Werbung untersagen.

Absatz 3 ermächtigt schließlich den Bundesminister für Finanzen, den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung durch Verordnung festzulegen.

§ 56 und § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG abgegrenzt

Am häufigsten wird § 56 GSpG mit dem Werbeverbot in § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG verwechselt, obwohl die beiden Normen ganz unterschiedliche Werbende treffen. In jeder Zeile ist jene Bestimmung markiert, die im jeweiligen Punkt strenger oder weiter greift.

§ 56 GSpG

§ 52 Abs. 1 Z 9 GSpG

Gilt für Konzessionäre und BewilligungsinhaberGilt für jeden, der verbotene Ausspielungen im Inland bewirbt
Werbung erlaubt, aber im verantwortungsvollen MaßstabWerbung verboten, außer bei Bewilligung nach § 56 Abs. 2
Kontrolle ausschließlich im Aufsichtsweg, keine UWG-KlageVerwaltungsstrafverfahren gegen den Werbenden
Untersagung der Werbung durch das Finanzamt Österreich möglichGeldstrafe bis zu 22 000 Euro
Ausnahme für EU- und EWR-Spielbanken mit BewilligungVerweist auf dieselbe Bewilligung als einzige Ausnahme
Maßstab per Verordnung des Finanzministers konkretisierbarMaßstab ergibt sich aus dem Begriff nach § 2 Abs. 4

Wie der verantwortungsvolle Maßstab ausgelegt wird

Was „verantwortungsvoll“ konkret heißt, sagt § 56 GSpG selbst nicht. Den Rahmen setzt der EuGH im Urteil vom 15. September 2011, C-347/09: Werbung eines Monopolinhabers muss maßvoll und eng auf das begrenzt sein, was nötig ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sie darf den Spieltrieb nicht fördern, etwa indem sie das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verleiht oder verführerisch hohe Gewinne in Aussicht stellt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat festgehalten, dass § 56 GSpG dem Sinn nach annähernd dieser Diktion folgt.

Das Finanzministerium hat dazu eine im Jänner 2016 beauftragte Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts aus 2011 veröffentlicht. Sie gilt als unverbindliche Rechtsansicht des BMF und als Orientierungshilfe für die Praxis.

Unverbindlich bedeutet: Gerichte und Behörden sind an dieses Papier nicht gebunden.

Als Leser begegnen Sie dem Maßstab vor allem dort, wo Werbung mit Gewinnen, Bonusangeboten oder Free Spins arbeitet. Wie weit einzelne Anbieter dabei gehen, ist sehr unterschiedlich, einen einheitlichen Branchenstandard über das Gesetz hinaus gibt es nicht.

Reformentwurf und der Irrtum mit der EU-Lizenz

Laut den Erläuterungen zum Entwurf der Glücksspielreform, die das Parlament veröffentlicht hat, sollen die bisherigen Werberegeln des § 56 erweitert und künftig in § 31d GSpG geregelt werden. Der Entwurf verlangt, bei Werbeauftritten den Kinder- und Jugendschutz, das Suchtgefährdungspotenzial des beworbenen Spiels, die Darstellung von Gewinn- und Verlustmöglichkeiten sowie die angesprochene Zielgruppe zu berücksichtigen. Die Verordnungsermächtigung des Finanzministers wird darin konkretisiert. Bis diese Neuregelung in Kraft tritt, gilt § 56 GSpG in der bisherigen Fassung.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft ausländische Lizenzen. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority macht ein Online-Casino in Österreich nicht zum Bewilligungsinhaber nach § 56 Abs. 2 GSpG, und für eine Lizenz der Curaçao Gaming Authority gilt das erst recht. Die Ausnahme erfasst nur Spielbanken mit Betriebsstätte in der EU oder im EWR, die für den Besuch dieser Betriebsstätte werben, und setzt immer eine Bewilligung des Finanzamts Österreich voraus.

„Mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für die Werbung daher nicht.

Was ich bei jeder Glücksspielwerbung zuerst prüfe, ist die Frage, wer hier eigentlich wirbt: ein Konzessionär nach dem GSpG, ein bewilligter Spielbankbetreiber oder ein Anbieter ohne österreichische Berechtigung. Erst danach lässt sich sagen, ob § 56 oder § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG der richtige Prüfmaßstab ist.

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