Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Glücksspielrecht

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2026, 16:35
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist jene Bundesbehörde, die in Österreich das Glücksspielmonopol des Bundes nach § 3 Glücksspielgesetz (GSpG) verantwortet, von der Gesetzgebung bis zu den Beteiligungen an den Bundeskonzessionären. Für Sie als Spieler ist das BMF die Stelle, auf die jede österreichische Lotterie- oder Spielbankkonzession rechtlich zurückgeht. Die laufende Aufsicht hat das Ministerium allerdings abgegeben. Sie liegt seit 1. Jänner 2021 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten.

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Aufgaben des BMF nach dem GSpG

Das GSpG spricht in zahlreichen Bestimmungen vom „Bundesminister für Finanzen“, etwa in § 14 für die Lotteriekonzession und in § 21 für die Spielbanken. Daraus folgt aber nicht, dass jede Entscheidung heute im Ministerium selbst fällt. Mit 1. Jänner 2021 ist die Glücksspielaufsicht über das konzessionierte Glücksspiel auf das Finanzamt Österreich übergegangen, das seither auch die Konzessionen für Spielbanken und für Ausspielungen nach §§ 6 bis 12b GSpG erteilt.

Dem Ministerium bleiben die Kernaufgaben: Legistik, strategische Entscheidungen, internationale Zusammenarbeit und die Beteiligungen an den Bundeskonzessionären. Dazu kommt die Stelle für Spielerschutz, die das BMF nach § 1 Abs. 4 GSpG einzurichten hat und die unter anderem die Spielerschutzkonzepte der Konzessionäre fachlich beurteilt.

Wer kontrolliert, wer kassiert

Kontrollen vor Ort übernimmt die Finanzpolizei, die als Bereich des Amts für Betrugsbekämpfung dem BMF untersteht und nach § 50 GSpG neben den Sicherheitsbehörden als Organ der öffentlichen Aufsicht auftritt. Sie deckt Verstöße auf, beschlagnahmt illegale Geräte vorläufig und erstattet Anzeige. Die Strafverfahren selbst führen dann die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen.

Auch die Steuerseite hängt am Finanzressort. Für elektronische Lotterien nach § 12a GSpG, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, beträgt die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG in der mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Fassung 45 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Gemeint sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

Diese Abgabe knüpft an die Teilnahme aus Österreich an, nicht an das Vorliegen einer Konzession.

Österreichische Konzession und MGA-Lizenz

Am häufigsten verwechselt wird die vom Bund vergebene Konzession mit einer Lizenz der Malta Gaming Authority, weil beide mit dem Schlagwort „EU“ beworben werden. Die Gegenüberstellung zeigt, was jede der beiden Genehmigungen für ein Angebot an Spieler in Österreich rechtlich bedeutet; die österreichische Seite stützt sich auf das GSpG und die Veröffentlichungen des BMF.

Konzession nach GSpG

Lizenz der MGA

Grundlage: Monopol nach § 3 GSpGGrundlage: maltesisches Glücksspielrecht
Berechtigt zum Angebot in ÖsterreichErsetzt keine Konzession nach GSpG
Aufsicht: Finanzamt Österreich, FinanzpolizeiAufsicht: Malta Gaming Authority
Spielerschutzkonzept, fachlich beurteilt vom BMFEigene Spielerschutzvorgaben der MGA
Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG§ 57 GSpG greift bei Teilnahme aus Österreich

Wo Spieler dem BMF begegnen

Direkt begegnen Sie dem BMF selten, seine Rechtslage steckt aber in jeder Angabe, die ein Anbieter zu seiner Berechtigung macht. Wird eine Ausspielung ohne aufrechte Konzession durchgeführt, liegt laut den FAQ des Ministeriums grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor. Online-Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig fällt, gelten dabei als elektronische Lotterien nach § 12a GSpG und dürfen nur mit Bewilligung des Bundes angeboten werden.

Was wir bei jedem Anbieter zuerst lesen, ist deshalb die Lizenzangabe im Impressum und die Behörde, die dort genannt wird.

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist eine Genehmigung der jeweiligen Behörde nach dortigem Recht. Der verbreitete Satz, mit EU-Lizenz sei alles legal, hält dem GSpG nicht stand, weil für Österreich allein eine Konzession nach österreichischem Recht zählt. Über Beschwerden gegen Bescheide in Vollziehung des GSpG, etwa zur Vergabe oder Rücknahme von Konzessionen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Ministerium, Finanzamt, Finanzpolizei

Wer eine Aufsichtsfrage zu einem konzessionierten Casino klären will, ist nach geltender Rechtslage beim Finanzamt Österreich richtig und meist nicht im Ministerium. Die Finanzpolizei wiederum ist keine eigene Behörde, sondern ein Bereich des Amts für Betrugsbekämpfung.

Der Reformentwurf des Finanzministeriums

Am 4. August 2026 hat das BMF den Entwurf eines neuen Glücksspielgesetzes an die Europäische Kommission zur Notifikation übermittelt und damit eine dreimonatige Stillhaltefrist ausgelöst. Beschlossen werden darf das Gesetz erst nach deren Ende, die parlamentarische Behandlung kann aber parallel weiterlaufen.

Kernstück ist ein offenes Konzessionsverfahren für Online-Glücksspiel. Laut BMF kommen ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister sowie Einzahlungslimits hinzu, die für Personen zwischen 18 und 26 Jahren niedriger angesetzt sind. Payment Blocking, Black Listing und Netzsperren sollen den legalen Markt absichern. Bisher illegale Anbieter müssten ihr Angebot ab dem 1. Jänner 2027 einstellen, um sich bewerben zu können; andernfalls ist eine Sperrfrist von 18 Monaten vorgesehen, ab 2030 von 24 Monaten. Für Spielbanken nennt der Entwurf 13 Konzessionen, die auch in Paketen vergeben werden dürfen.

All das ist Entwurf, kein geltendes Recht.

Bis zu Beschluss und Kundmachung bleibt das bestehende GSpG mit Monopol und Konzessionsregeln maßgeblich. Ob der endgültige Text die angekündigten Punkte unverändert übernimmt, lässt sich vorab nicht sagen, und Verfahrensausgänge prognostizieren wir nicht. Jede Aussage eines Anbieters über eine „kommende österreichische Lizenz“ lesen wir deshalb als Absichtserklärung und nicht als Berechtigung.

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