Geldwäscheprävention (AML) im Glücksspiel
Geldwäscheprävention (AML, Anti-Money Laundering) bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten, mit denen Glücksspielanbieter verhindern müssen, dass Geld aus Straftaten über Einsätze und Auszahlungen in den legalen Kreislauf gelangt. Dazu gehören die Identifizierung der Kundinnen und Kunden, die laufende Überwachung von Transaktionen und die Meldung von Verdachtsfällen an die Behörden. Für Sie als Spieler wird das Thema meist erst bei der Auszahlung sichtbar, wenn der Anbieter Nachweise verlangt.

Rechtsgrundlage und Schwellenwert in Österreich
Den europäischen Rahmen setzt Art. 11 lit. d der Richtlinie (EU) 2015/849: Glücksspielanbieter müssen Sorgfaltspflichten anwenden, sobald Einsätze oder Gewinne 2.000 Euro erreichen, auch wenn sich der Betrag aus mehreren zusammenhängenden Vorgängen ergibt. In Österreich gilt dafür das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), für Spielbanken ergänzt durch § 31c GSpG. Laut den Gesetzesmaterialien greift die Schwelle bei Spielbanken und Video Lotterie Terminals, während für das Internetglücksspiel des Konzessionärs nach § 14 GSpG bei erhöhtem Risiko verstärkte Pflichten gelten.
Einen Verdacht muss der Anbieter nach § 16 Abs. 1 FM-GwG unverzüglich der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt melden, und zwar über das Portal goAML.
Anbieter mit einer Lizenz der Malta Gaming Authority folgen dem maltesischen Geldwäscherecht, weshalb Schwellen und Nachweise dort anders aussehen können. Eine solche Lizenz macht das Angebot in Österreich allerdings nicht automatisch legal. Künftig vereinheitlicht die Verordnung (EU) 2024/1624 die Regeln, sie gilt im Wesentlichen ab 10. Juli 2027.
Wo Sie AML begegnen und was es von KYC trennt
KYC ist nur der Ausweis-Teil der Geldwäscheprävention, mit dem der Anbieter feststellt, wer Sie sind. AML reicht weiter und fragt, woher das Geld stammt und ob Ihr Zahlungsverhalten zu Ihrem Profil passt.
In der Praxis zeigt sich das als Bitte um Gehaltszettel oder Kontoauszug, wenn Einzahlungen auffällig steigen, oder als Regel, dass Auszahlungen an die ursprünglich verwendete Zahlungsmethode gehen. Wann genau ein Anbieter nachfragt, legt er im Rahmen seiner eigenen Risikoanalyse fest, deshalb unterscheidet sich die Praxis von Anbieter zu Anbieter.
Über eine erstattete Verdachtsmeldung darf der Anbieter Sie nicht informieren.
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