Geschicklichkeitsspiel im GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2026, 09:24
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Ein Geschicklichkeitsspiel ist ein Spiel, bei dem das Ergebnis überwiegend von Können, Wissen oder Übung der Spielenden abhängt und eben nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall. In Österreich ist der Begriff vor allem als Gegenstück zum Glücksspiel nach § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) von Bedeutung. Die Einordnung entscheidet, ob ein Spiel unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt.

Für Sie hat diese Grenze eine praktische Folge, weil sie bestimmt, welches Angebot eine Konzession nach dem GSpG braucht.

Geschicklichkeitsspiel

Die Grenze zum Glücksspiel nach § 1 GSpG

§ 1 Abs. 1 GSpG definiert Glücksspiel als Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das Geschicklichkeitsspiel ist damit negativ bestimmt: Es liegt vor, wenn die Fähigkeiten der Spielenden das Ergebnis so stark beeinflussen, dass der Zufall nicht mehr überwiegt.

Einen Prozentwert für diese Schwelle nennt das Gesetz nicht.

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Spiels, und eine einzelne strategische Entscheidung wiegt wenig, wenn Kartenverteilung oder Würfel am Ende den Ausgang bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat Poker deshalb als Glücksspiel eingestuft (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201), obwohl ein Bluff auch mit schwachen Karten gewinnen kann. In der geltenden Fassung zählt § 1 Abs. 2 GSpG Poker samt Spielvarianten ausdrücklich zu den Glücksspielen.

Typische Spiele und ihre rechtliche Einordnung

Die Übersicht stellt Spiele, die das Bundesministerium für Finanzen in seinen FAQ zum Glücksspielmonopol als typische Geschicklichkeitsspiele nennt, jenen gegenüber, die § 1 Abs. 2 GSpG ausdrücklich als Glücksspiele aufzählt. Die Fundstellen stammen aus Gesetzestext und Rechtsprechung.

Eine Prüfung im Einzelfall ersetzt die Tabelle nicht.

SpielEinordnungRechtsgrundlageGSpG-Konzession
SchachGeschicklichkeitsspielBMF-FAQ GlücksspielmonopolNicht erforderlich
Tarock, SchnapsenGeschicklichkeitsspielBMF-FAQ GlücksspielmonopolNicht erforderlich
BridgeGeschicklichkeitsspielBMF-FAQ GlücksspielmonopolNicht erforderlich
Poker und VariantenGlücksspiel§ 1 Abs. 2 GSpG; VwGH 2000/17/0201Erforderlich
Roulette, Black JackGlücksspiel§ 1 Abs. 2 GSpGErforderlich

Was das Etikett „Skill“ im Online-Angebot bedeutet

Online taucht der Begriff häufig als Marketingetikett auf, etwa bei Skill Games oder Turnieren mit Echtgeldeinsatz. Rechtlich zählt allein, ob im konkreten Spiel der Zufall überwiegt, und die Bezeichnung durch den Anbieter ändert daran nichts.

Ähnlich verhält es sich mit ausländischen Lizenzen: Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ersetzt keine Konzession nach dem GSpG, wenn das angebotene Spiel nach österreichischem Recht ein Glücksspiel ist. Das BMF hält fest, dass Glücksspiele wie Poker oder Roulette auch im Internet nur mit einer solchen Konzession entgeltlich angeboten werden dürfen.

Was wir zuerst prüfen, ist deshalb die Spielmechanik und nicht der Name.

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