Glücksspiel nach § 168 StGB
Glücksspiel nach § 168 StGB ist ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist; strafbar ist, wer es veranstaltet oder eine dafür abgehaltene Zusammenkunft fördert, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Ausgenommen ist das Spiel bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge.

Tatbestand und Vorrang des Glücksspielgesetzes
Der Tatbestand hat zwei Absätze, die sich an verschiedene Personen richten. § 168 Abs 1 StGB erfasst den Veranstalter und den Förderer einer Spielrunde, § 168 Abs 2 StGB dagegen den Spieler, der sich gewerbsmäßig im Sinn des § 70 StGB an einem solchen Spiel beteiligt.
Entscheidend ist das Wort „vorwiegend“: Ein Spiel mit etwas Geschick bleibt Glücksspiel, solange der Zufall über das Ergebnis bestimmt. Dieselbe Formel verwendet § 1 Abs 1 GSpG, weshalb beide Gesetze bei Roulette, Slots oder Live Casino zum gleichen Befund kommen. Nach der Rechtsprechung des OGH zu § 168 StGB genügt es außerdem, wenn ein Gewinn nicht ausbezahlt, sondern als weiterer Einsatz gutgeschrieben wird, weil auch dieses Guthaben einen Vermögenswert hat.
In der Praxis landet der Veranstalter heute selten vor dem Strafgericht.
Seit der GSpG-Novelle BGBl I 13/2014 bestimmt § 52 Abs 3 GSpG, dass bei einer Tat, die sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch § 168 StGB verwirklicht, nur nach dem Verwaltungsstrafrecht zu bestrafen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dieser umgekehrten Subsidiarität in VfGH 10.03.2015, G 203/2014, befasst. Für § 168 StGB bleibt damit vor allem dort Raum, wo kein Tatbestand des § 52 GSpG greift, und das gilt nur, solange die Regel in dieser Fassung in Kraft steht.
§ 168 StGB und § 52 GSpG gegenübergestellt
Die Gegenüberstellung zeigt, wo sich das gerichtliche Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht des GSpG decken und welche Norm im jeweiligen Punkt in der Praxis den Ausschlag gibt. Die Werte stammen aus dem Gesetzeswortlaut beider Bestimmungen.
§ 168 StGB | § 52 GSpG |
|---|---|
| Zuständig ist das Strafgericht | Zuständig ist die Verwaltungsstrafbehörde |
| Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder bis 360 Tagessätze | Geldstrafe, nach Abs 1 Z 1 bis 60.000 Euro |
| Tritt bei derselben Tat zurück | Geht nach Abs 3 vor |
| Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig | Gleiche Formel über § 1 Abs 1 GSpG |
Was der Tatbestand für Spieler bedeutet
Wer gelegentlich im Online-Casino spielt, beteiligt sich nicht gewerbsmäßig, weil § 70 StGB eine auf fortlaufendes Einkommen gerichtete Absicht verlangt. Das Risiko für Sie als Spieler liegt deshalb meist im Zivilrecht und nicht im Strafrecht.
Dort wirkt der Begriff mittelbar weiter. Ein Glücksspielvertrag mit einem Anbieter ohne österreichische Konzession gilt nach § 879 Abs 1 ABGB als nichtig, und der OGH hat in 4 Ob 124/17i und 9 Ob 20/21p die Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht bejaht. Daraus leiten Spieler Rückforderungsansprüche für verlorene Einsätze ab, deren Ausgang im Einzelfall offen ist.
Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ersetzt keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen nach dem GSpG.
Den Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ höre ich regelmäßig, und er hält dem österreichischen Recht nicht stand: Ob ein Angebot in Österreich erlaubt ist, entscheidet das GSpG, und ob ein Spiel unter § 168 StGB fällt, entscheidet allein der Zufallsanteil, gleich welche ausländische Behörde die Lizenz erteilt hat.
Womit der Begriff häufig verwechselt wird
Am häufigsten wird Glücksspiel mit Geschicklichkeitsspiel gleichgesetzt. Ein Spiel, bei dem Können über Gewinn und Verlust entscheidet, fällt nicht unter § 168 StGB, auch wenn um Geld gespielt wird; die Abgrenzung hängt aber von der konkreten Spielform ab und nicht vom Namen des Spiels.
Ebenso verbreitet ist die Annahme, jedes verbotene Glücksspiel mache auch den Spieler strafbar. Der Gesetzestext sieht das für Spieler nur bei gewerbsmäßiger Beteiligung nach § 168 Abs 2 StGB vor.
Sportwetten wiederum sind ein eigenes Feld, das in Österreich über Landesgesetze geregelt wird.
Schließlich verwechseln Leser oft die Ausnahme für den Zeitvertreib mit einem fixen Freibetrag. Einen Eurobetrag, unter dem Einsätze als „gering“ gelten, nennt § 168 StGB nicht, sodass die Grenze nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt wird.
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