Graumarkt im Online-Glücksspiel
Als Graumarkt bezeichnet man im Online-Glücksspiel jene Anbieter, die zwar eine Lizenz einer ausländischen Behörde wie der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority halten, für Österreich aber keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) besitzen. Der Begriff stammt aus der Branche, nicht aus dem Gesetz. Das GSpG kennt nur erlaubte und verbotene Ausspielungen, und rechtlich fällt der Graumarkt auf die verbotene Seite. Grau ist an ihm vor allem die Wahrnehmung der Spieler.

Was der Graumarkt rechtlich bedeutet
Online-Casinospiele gelten in Österreich als elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG und dürfen nur mit Konzession nach § 14 GSpG angeboten werden. Diese Konzession hält derzeit allein die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H., die darunter die Plattform win2day betreibt. Solange eine solche Konzession aufrecht ist, dürfen nach § 14 GSpG keine weiteren erteilt werden.
Damit ist der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ schlicht falsch.
Eine Lizenz aus Malta erlaubt dem Betreiber das Angebot nach maltesischem Recht, sie ersetzt aber keine österreichische Konzession, und daran ändert auch die Dienstleistungsfreiheit nichts. Der Oberste Gerichtshof hat das in der Entscheidung 1 Ob 229/20p vom 22. Juni 2021 bestätigt: Verträge, die Anbieter ohne Konzession mit Spielern in Österreich schließen, sind unwirksam, und der Spieler kann seine Verluste zurückfordern. Der OGH stützte sich dabei auf Erkenntnisse von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die das Monopol für unionsrechtskonform halten. Auch der EuGH sah darin keinen Verstoß gegen Unionsrecht.
Graumarkt und Schwarzmarkt im Vergleich
Am häufigsten wird der Graumarkt mit dem Schwarzmarkt verwechselt, also mit Anbietern ganz ohne prüfbare Lizenz. Die Gegenüberstellung zeigt, wo der Unterschied für Sie praktisch zählt und wo er rechtlich keine Rolle spielt.
Graumarkt | Schwarzmarkt |
|---|---|
| Lizenz einer ausländischen Behörde, im Register prüfbar | Keine Lizenz oder nicht prüfbares Siegel |
| Keine Konzession nach § 14 GSpG | Keine Konzession nach § 14 GSpG |
| Rückforderung gegen greifbaren Betreiber mit Sitz im Ausland | Anspruch besteht, Betreiber oft nicht greifbar |
| KYC und Geldwäscheprüfung nach Vorgaben der Lizenzbehörde | KYC fehlt oder wird willkürlich verlangt |
| Netzsperren und Payment-Blocking laut Regierungsvorlage vorgesehen | Netzsperren und Payment-Blocking laut Regierungsvorlage vorgesehen |
Wo Spieler dem Graumarkt begegnen
Die meisten Online-Casinos, die auf Österreicher zielen, gehören zum Graumarkt: deutschsprachige Seite, Euro als Währung, im Footer das Siegel der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority. Was ich bei solchen Seiten zuerst prüfe, ist der Eintrag im öffentlichen Register der jeweiligen Behörde, weil ein Logo im Footer noch keine Lizenz beweist. Fehlt der Eintrag, spricht man nicht mehr von Graumarkt.
Spürbar wird der Unterschied meist bei der Auszahlung, wenn der Anbieter die KYC-Prüfung nach den Geldwäschevorgaben seiner Lizenzbehörde verlangt.
Sportwetten fallen nicht unter das GSpG, sondern unter die Wettgesetze der Länder. Ein Buchmacher mit Malta-Lizenz und Bewilligung nach dem jeweiligen Landesgesetz ist daher kein Graumarkt-Anbieter, solange er bei Wetten bleibt. Bietet dieselbe Seite daneben Slots oder ein live casino an, gilt für diesen Teil wieder das GSpG. Verluste aus Sportwetten sind nach der Rechtsprechung des OGH in der Regel nicht rückforderbar, Verluste aus Casinospielen sehr wohl, wobei Gewinne angerechnet werden und ein Gesamtverlust vorliegen muss.
Was die Glücksspielnovelle ändern soll
Die Regierung hat dem Nationalrat eine umfassende Novelle als Regierungsvorlage 594 d.B. vorgelegt, die den Online-Markt kontrolliert öffnen soll. Das ist ein Entwurf und kein geltendes Recht: Bis zum Beschluss gilt das Monopol nach § 14 GSpG unverändert.
Laut Vorlage sollen mehrere Anbieter eine Online-Konzession erhalten können, die ab dem 1. Jänner 2027 erteilt wird und ab dem 1. Oktober 2027 gilt. Wer bisher ohne österreichische Konzession tätig war, muss sein Angebot bis 31. Dezember 2026 einstellen, um überhaupt in Frage zu kommen. Zusätzlich müssen Bewerber offene Abgabenschulden beglichen und rechtskräftige Urteile aus Spielerschutzklagen erfüllt haben.
Für Netzsperren, Payment-Blocking und ein zentrales Sperrregister nennt die Vorlage den 1. Jänner 2027 als Datum des Inkrafttretens. Wird die Novelle beschlossen, verschiebt sich die Grenze: Ein Teil des heutigen Graumarkts kann dann in den konzessionierten Markt wechseln, während der Rest gesperrt und vom Zahlungsverkehr abgeschnitten werden soll. Ob einzelne Anbieter diesen Weg gehen, lässt sich aus dem Entwurf nicht ablesen.
Bis dahin bleibt der Graumarkt, was er rechtlich ist: unerlaubtes Glücksspiel mit ausländischer Lizenz.
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