Lieferantenlizenz (B2B) erklärt
Eine Lieferantenlizenz (B2B) ist die behördliche Genehmigung für Unternehmen, die Glücksspielanbietern Spiele, Plattformen, Zufallsgeneratoren oder Live-Studios liefern, ohne selbst mit Spielerinnen und Spielern einen Vertrag zu schließen. Sie regelt also die Technik hinter dem Casino und nicht das Casino selbst. Für Sie als Spieler in Österreich ist der Unterschied wichtig, weil ein lizenzierter Spieleentwickler nichts darüber aussagt, ob die Seite, auf der Sie spielen, nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) erlaubt ist.

Was die B2B-Lizenz genau erfasst
Die Lizenz knüpft an die Tätigkeit an, nicht an die Unternehmensform. Wer Software herstellt, liefert, installiert oder anpasst, die beim Spiel um Geld eingesetzt wird, braucht sie je nach Rechtsraum, auch wenn er nie eine einzige Einzahlung entgegennimmt.
Die Malta Gaming Authority (MGA) nennt das „Critical Gaming Supply Licence“ und zählt dazu etwa Software, die regulatorisch relevante Aufzeichnungen erzeugt oder verarbeitet, sowie die Bereitstellung wesentlicher Spielelemente. Die britische Gambling Commission vergibt dafür eine eigene „Gambling Software Licence“ nach dem Gambling Act 2005; ihre lizenzierten Casinos dürfen nur Software von Inhabern dieser Lizenz einsetzen.
Die Grenzziehung ist nicht überall gleich.
Was in Malta als kritische Lieferung gilt, kann anderswo bloß meldepflichtig sein oder gar keiner Genehmigung bedürfen. Einen internationalen Standard dafür, welche Dienste eine B2B-Lizenz verlangen, gibt es nicht, und Fachquellen weisen darauf hin, dass gerade bei Aggregatoren, Wallet-Lösungen und Zahlungsrouting im Einzelfall geprüft werden muss.
Abgrenzung zur Casino-Lizenz (B2C)
Am häufigsten wird die Lieferantenlizenz mit der Betreiberlizenz verwechselt, also der B2C-Lizenz, unter der ein Casino Spielerkonten führt, Einsätze annimmt und Gewinne auszahlt. Die Gambling Commission hält ausdrücklich fest, dass eine Softwarelizenz keine Erlaubnis enthält, selbst Glücksspiel anzubieten.
Wer beides macht, braucht beide Genehmigungen.
Sie begegnen der B2B-Lizenz meist indirekt: im Footer eines Spieleentwicklers, in der Infobox eines Slots oder im öffentlichen Register der MGA. Ein Casino, das mit den Logos bekannter Studios wirbt, borgt sich damit deren Ruf, nicht deren Lizenz. Für die Frage, ob Sie Ihre Gewinne einfordern können und welche Behörde zuständig ist, zählt allein die Lizenz des Betreibers.
Hier widerspreche ich regelmäßig dem Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“: Weder eine maltesische B2C-Lizenz noch eine B2B-Lizenz des Spielestudios ersetzt eine Konzession nach dem GSpG, solange das Online-Glücksspiel in Österreich dem Konzessionssystem des Bundes vorbehalten ist. Ob der eingebundene Spieleentwickler bei der MGA geführt wird, ändert an dieser Rechtslage nichts, es sagt nur etwas über die technische Prüfung der Spiele.
Lieferantenlizenzen nach Behörde im Vergleich
Die Tabelle stellt die Lieferantenlizenzen dreier Behörden der österreichischen Rechtslage gegenüber. Die Angaben stammen von den Seiten der MGA und der Gambling Commission sowie, für Curaçao, aus Fachquellen zum Landsverordening op de kansspelen (LOK); Gebühren, die wir nicht bestätigen konnten, sind als solche markiert.
| Behörde | Bezeichnung | Wer sie braucht | Laufzeit und Pflicht | Gebühren laut Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Malta Gaming Authority (MGA) | Critical Gaming Supply Licence | Lieferanten kritischer Spielkomponenten von oder über Malta | Bis zu 10 Jahre, Gaming Act 2018 | 5.000 € Antrag, 25.000–35.000 € jährlich nach Umsatz |
| Gambling Commission (UK) | Gambling Software Licence | Hersteller und Lieferanten für UK-lizenzierte Betreiber | Pflicht nach Gambling Act 2005 | Nicht bestätigt |
| Curaçao Gaming Authority (CGA) | B2B-Lieferantenlizenz nach LOK | Nur Lieferanten mit Sitz in Curaçao | Verpflichtend ab 24.12.2026 | 4.592 € Antrag, 24.490 € jährlich (Fachquellen) |
| BMF (Österreich) | Keine eigene Online-Lieferantenlizenz bestätigt | Nicht bestätigt | GSpG regelt Konzessionen für Betreiber | Entfällt |
Österreich und die Glücksspielnovelle
Das geltende GSpG baut auf dem Glücksspielmonopol des Bundes auf, das über ein Konzessionssystem unter Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen ausgeübt wird. Eine eigene Lizenzkategorie für Online-Spielelieferanten konnten wir im geltenden Recht nicht bestätigen.
Der Entwurf der Glücksspielnovelle, den die Regierung am 29. Juni 2026 in Begutachtung geschickt hat, sieht ein offenes Konzessionssystem für Online-Betreiber vor, mit Anforderungen wie einem Stammkapital von mindestens 10 Millionen Euro und funktionierenden Compliance-Systemen gegen Geldwäsche. Ob die Novelle auch Pflichten für B2B-Lieferanten einführt, geht aus den öffentlich zugänglichen Zusammenfassungen nicht hervor. Wir behandeln diesen Punkt deshalb als offen und nicht als Teil des Entwurfs.
Solange die Novelle nicht beschlossen ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
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