Uni-Wien-Jurist Piska fordert faire Neuvergabe der Lotteriekonzession

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2026, 17:44
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Christian Piska, Professor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, hat in einem am 22.10.2026 veröffentlichten Gespräch mit der „Presse“ Kritik an der geplanten Novelle des Glücksspielgesetzes geübt. Im Mittelpunkt steht die Konzession für klassische Lotteriespiele, die in Trafiken und anderen Annahmestellen angeboten werden, vom Lotto bis zu Brief- und Rubbellosen.

Diese Konzession hält derzeit die Österreichische Lotterien Ges.m.b.H., und auch künftig soll es dafür bundesweit nur einen einzigen Anbieter geben. Weil der Staat über die Staatsholding Öbag indirekt am bisherigen Konzessionär beteiligt ist, verlangt Piska ein Verfahren mit echter Chancengleichheit. Die Vergabe dürfe kein Heimspiel werden.

Glücksspielreform: Uni-Wien-Jurist warnt, Vergabe der Lotteriekonzession dürfe kein Heimspiel werden

Der Staat als Eigentümer und Vergeber

Geregelt ist die Übertragung der Konzession für bestimmte Lotterien derzeit in § 14 GSpG. Der Entwurf behält das Modell einer einzigen bundesweiten Konzession bei, zuständig soll die neue Glücksspielaufsichtsbehörde sein. Dem Vernehmen nach haben auch private Konkurrenten Interesse an der Neuvergabe bekundet, was die Frage nach gleichen Bedingungen im Auswahlverfahren schärfer stellt.

Das Problem liegt für Piska in der Rollenverteilung: Eine Bundesbehörde vergibt die Konzession, während der Staat über die Öbag mittelbar an den Österreichischen Lotterien beteiligt ist und wirtschaftlich von deren Erfolg profitiert. Verboten ist eine solche Konstellation per se nicht, wie auch der Bericht ausdrücklich festhält. Eigentümerrechte, Konzessionsvergabe und Legistik sind zwar institutionell auf Wirtschaftsministerium, Finanzamt Österreich und BMF verteilt, der Interessenkonflikt bleibt nach dieser Darstellung dennoch bestehen.

„Wo der Staat wirtschaftlich selbst mit am Tisch sitzt, darf es keine Zweifel daran geben, dass ausschließlich sachliche Kriterien entscheiden“, sagte Piska der „Presse“.

Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der eine Beschränkung des Marktzugangs nur zulässig ist, wenn der Staat Spielerschutz, Suchtprävention und Kanalisierung kohärent und systematisch verfolgt. Wo eigene wirtschaftliche Interessen berührt sind, müsse er außerdem besondere Distanz wahren. Unionsrechtlich geboten sei Chancengleichheit schon wegen der Dienstleistungs- und Erwerbsfreiheit. Den Entwurf hält der Jurist an diesem Punkt für zu dünn: Ein wirtschaftlich hoch bedeutsames Auswahlverfahren werde mit einem einzigen Paragrafen und einigen groben Leitbegriffen geordnet, gemessen an vergaberechtsähnlichen Anforderungen sei das „erstaunlich wenig“.

Zwei Auswege und die Lehren von 2011

Piska nennt zwei mögliche Lösungsansätze. Entweder wird die Vergabeentscheidung organisatorisch und personell in einer tatsächlich unabhängigen Stelle verankert, was eine klare gesetzliche Zuständigkeit voraussetzt. Oder die Eigentümerseite wird durch gesetzlich abgesicherte Informationsbarrieren, externe Prozesskontrolle und vollständige Offenlegung so weit aus dem Verfahren gezogen, dass ein Einfluss überprüfbar ausgeschlossen ist.

Die staatlichen Rollen bloß auf Ministerium, Finanzamt und Beteiligungsholding zu verteilen, reiche dafür nicht.

Rechnungshof und Verlängerung

Ein zehn Jahre alter Bericht des Rechnungshofs hatte schon bei der vorigen Konzessionserteilung im Jahr 2011 Defizite festgestellt. Entscheidungsprozesse waren demnach nur eingeschränkt nachvollziehbar, Subkriterien wurden nicht offengelegt, und Erwägungen zur Gewichtung waren nicht aktenkundig. Trotz organisatorischer Trennung waren zudem teilweise über Jahre dieselben Beamten mit zentralen Aufgaben befasst. Für künftige Vergaben empfahl der Rechnungshof unter anderem stringent gewichtete, offengelegte Kriterien und zumindest zweieinhalb Jahre Vorlaufzeit.

Der Entwurf greift die Vorlaufzeit auf, indem er eine gesetzliche Verlängerung der derzeitigen Konzession vorschlägt, die regulär Ende September 2027 enden würde. Piska sieht darin den Eindruck, die Verlängerung trete an die Stelle eines rechtzeitig vorbereiteten Auswahlverfahrens. Kritisch beurteilt er auch die Übergangsbestimmung, nach der die Aufgaben der neuen Glücksspielaufsichtsbehörde vorerst weiterhin das Finanzamt Österreich wahrnehmen soll: „Ein neuer Name schafft aber noch keine neue Behörde.“

Für Sie als Leser bleibt festzuhalten, dass es sich um einen Entwurf handelt und das geltende GSpG bis zum Inkrafttreten der Novelle unverändert gilt. Ein Beschlussdatum stand zum Zeitpunkt des Berichts nicht fest, vorgesehen war die Behandlung im Finanzausschuss nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist der EU-Notifizierung.

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