Spielbank im Glücksspielgesetz

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2026, 15:22
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Eine Spielbank ist im österreichischen Recht ein Betrieb, in dem Glücksspiele wie Roulette oder Black Jack und Glücksspielautomaten aufgrund einer Konzession nach § 21 Glücksspielgesetz (GSpG) angeboten werden dürfen. Das Recht zum Betrieb überträgt das Finanzamt Österreich, und zwar erst nach einer öffentlichen Interessentensuche, die transparent und nichtdiskriminierend ablaufen muss. Ein Casino ohne diese Konzession ist im Sinne des GSpG keine Spielbank, sondern ein verbotenes Angebot.

Spielbank

Die Spielbankkonzession nach § 21 GSpG

Nach § 21 Abs. 5 GSpG dürfen insgesamt höchstens 15 Spielbankkonzessionen erteilt werden, und laut § 21 Abs. 7 Z 1 GSpG darf eine Konzession nicht länger als 15 Jahre laufen. Der Bewerber muss eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat und Sitz in der EU oder im EWR sein und ein eingezahltes Kapital von mindestens 22 Millionen Euro nachweisen.

Vergeben sind zwölf dieser Konzessionen, alle an die Casinos Austria AG.

Die Regierung hat im Juni 2026 den Entwurf einer Glücksspielnovelle in Begutachtung geschickt, der die Zahl der Spielbankkonzessionen mit 13 festlegt und eine Bündelung in Paketen erlaubt. Das ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Solange die Novelle nicht beschlossen ist, bleibt es bei der Obergrenze von 15.

Abgrenzung von Spielbank und Online-Casino

Die Spielbankkonzession hängt am Haus. § 21 Abs. 8 GSpG verbietet ausdrücklich, die bewilligten Spiele außerhalb der Spielbank durchzuführen oder dort zugänglich zu machen, eine elektronische Übertragung von Lebendspielen ist nur innerhalb des Gebäudes zulässig.

Online-Glücksspiel fällt deshalb nicht unter diesen Begriff, das Finanzministerium ordnet es als elektronische Lotterie nach § 12a GSpG ein, für die eine eigene Konzession nötig ist. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority ersetzt diese österreichische Konzession nicht, auch wenn der Anbieter mit seiner EU-Lizenz wirbt.

Lesen Sie „Spielbank“ in der Werbung eines Online-Anbieters, prüfen Sie daher zuerst, welche Behörde die Lizenz tatsächlich erteilt hat.

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