Verbotene Ausspielung im GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026, 12:42
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Eine verbotene Ausspielung ist nach § 2 Abs. 4 GSpG jede Ausspielung, für die keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen ist. Als Ausspielung gilt dabei ein Glücksspiel, das ein Unternehmer anbietet und bei dem Sie einen Einsatz leisten, um einen in Aussicht gestellten Gewinn zu erhalten. So steht es in § 2 Abs. 1 GSpG. Maßgeblich ist damit die österreichische Konzession, nicht die Aufmachung oder der Ruf des Angebots.

Verbotene Ausspielung

Was eine verbotene Ausspielung rechtlich auslöst

Für den Anbieter ist die verbotene Ausspielung eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, für die eine Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro vorgesehen ist. Wer ein solches Angebot im Inland bewirbt oder die Teilnahme etwa über Links fördert, fällt unter Z 9 oder Z 6 und riskiert bis zu 22.000 Euro.

Erfüllt dieselbe Tat auch § 168 StGB, wird laut § 52 Abs. 3 GSpG nur verwaltungsrechtlich bestraft.

Für Sie als Spieler wiegt die zivilrechtliche Seite schwerer. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist ein Spielvertrag mit einem Anbieter ohne österreichische Konzession gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig, weshalb der Saldo aus Einzahlungen minus Auszahlungen nach den §§ 1431 ff. ABGB zurückgefordert werden kann. Die Nichtigkeit wirkt allerdings in beide Richtungen, denn der OGH hat auch Rückforderungen von Gewinnen durch den Anbieter zugelassen. Ob ein konkreter Anspruch durchgeht, hängt von Nachweisen ab, die dieser Eintrag nicht beurteilen kann.

Verwechslungsgefahr mit ausländischen Lizenzen

Am häufigsten wird der Begriff mit einem Angebot ganz ohne Lizenz gleichgesetzt. Ein Casino mit Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist dort reguliert, ersetzt damit aber keine Konzession nach dem GSpG.

Der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt für Österreich deshalb nicht.

Umgekehrt fallen Sportwetten nicht unter den Begriff, weil sie in Österreich nicht als Glücksspiel im Sinne des GSpG gelten und in die Zuständigkeit der Länder fallen. Was ich bei jeder Anbieterseite zuerst prüfe, ist daher, ob das konkrete Spiel überhaupt vom Monopol erfasst ist und welche Behörde die Konzession erteilt hat.

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