Beschlagnahme nach § 53 GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 12. August 2026, 15:06
  • Spiele
  • Sicherheit

Die Beschlagnahme nach § 53 GSpG ist die behördliche Sicherstellung von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln, wenn der Verdacht besteht, dass mit ihnen fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Rechtlich ist sie eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe: Das Gerät wird aus dem Verkehr gezogen, bis über Verfall oder Einziehung entschieden ist. Begegnen kann Ihnen der Begriff vor allem dort, wo Automaten ohne Konzession des Bundes oder Bewilligung eines Landes in Lokalen aufgestellt sind.

Beschlagnahme (§ 53 GSpG)

Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 53 GSpG

Die Behörde kann die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG anordnen, wenn der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG besteht oder ein solcher Verstoß bereits fortgesetzt oder wiederholt begangen wird. Erfasst sind Glücksspielautomaten und andere Eingriffsgegenstände, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Dazu kommen technische Hilfsmittel im Sinn des § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG, die einen unlauteren Spielvorteil verschaffen sollen, etwa eine entsprechend geeignete Fernbedienung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung VwGH 2009/02/0207 festgehalten, dass die Eigenschaft als Glücksspielautomat im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen sein muss. Der Verdacht bezieht sich vielmehr darauf, dass mit dem Gerät fortgesetzt in das Monopol eingegriffen wurde oder wird. Ob er sich bestätigt, klärt erst das anschließende Verfahren, in dem die Behörde Eigentümer, Veranstalter und Inhaber ermitteln muss, bevor über das Schicksal des Geräts entschieden wird.

Die Beschlagnahme sichert also nur; über das Eigentum entscheidet sie noch nicht.

Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung im Vergleich

Die Beschlagnahme wird oft mit der Einziehung oder der Betriebsschließung gleichgesetzt, obwohl jede dieser Maßnahmen eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Fristen hat. Die Übersicht stellt sie nach dem Wortlaut der §§ 53, 54 und 56a GSpG nebeneinander.

MaßnahmeRechtsgrundlageZuständigWirkungFrist laut GSpG
Vorläufige Beschlagnahme§ 53 Abs. 2 GSpGOrgane der öffentlichen AufsichtSofortige Sicherung mit BescheinigungMeldung der Betroffenen binnen vier Wochen
Beschlagnahmebescheid§ 53 Abs. 1 und 3 GSpGBehördeSicherung bis Verfall oder EinziehungVerfahren unverzüglich einzuleiten
Einziehung§ 54 GSpGBehörde mit selbständigem BescheidEntzug, danach VernichtungVernichtung binnen Jahresfrist ab Rechtskraft
Betriebsschließung§ 56a GSpGBehörde an Ort und StelleGänzliche oder teilweise SchließungBescheid binnen eines Monats, Wirkung höchstens ein Jahr

Ablauf von der Bescheinigung bis zum Bescheid

Nach § 53 Abs. 2 GSpG dürfen die Organe der öffentlichen Aufsicht die Gegenstände aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, damit die Übertretung nicht fortgesetzt oder wiederholt wird. Darüber ist dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn niemand anwesend ist, am Aufstellungsort zu hinterlassen; ausgenommen sind nur Fälle nach § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG.

Die Bescheinigung fordert die Beteiligten auf, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden.

Danach muss die Behörde unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheids einleiten. Meldet sich in dieser Frist niemand oder ist der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt, kann sie nach § 53 Abs. 3 GSpG selbständig auf Beschlagnahme erkennen und den Bescheid öffentlich bekanntmachen. Nach VwGH Ra 2019/15/0114 entfaltet ein solcher Bescheid allerdings nur Rechtswirkungen, wenn er zumindest an eine Partei des Verfahrens ergangen ist. Die Geräte selbst sind nach § 53 Abs. 4 GSpG amtlich zu verwahren; sie können auch beim bisherigen Inhaber bleiben, dann aber unter Verfügungsverbot und bei Bedarf unter amtlichem Verschluss.

Was ich bei Leserfragen zu einem versiegelten Automaten zuerst prüfe, ist, ob bereits ein Bescheid vorliegt oder nur die Bescheinigung vom Aufstellungsort.

Was die Beschlagnahme für Spieler bedeutet

Die Beschlagnahme richtet sich gegen Gegenstände und gegen jene, die über sie verfügen, nicht gegen den Spieler am Gerät. Die Geldstrafen des § 52 Abs. 1 GSpG treffen Veranstalter, Anbieter und Vermittler; eine Strafbarkeit der bloßen Teilnahme sieht § 52 Abs. 5 GSpG nur für Elektronische Lotterien ohne Konzession vor, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Was mit einem Guthaben auf einem beschlagnahmten Automaten geschieht, regelt § 53 GSpG nicht ausdrücklich, und eine einheitliche Praxis dazu haben wir nicht bestätigt gefunden.

Bei Online-Casinos stellt sich die Frage anders. § 52 Abs. 4 GSpG verlegt den Tatort zwar an den Ort, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt, die Beschlagnahme setzt aber einen Gegenstand voraus, auf den österreichische Organe tatsächlich zugreifen können. Für Angebote aus dem Ausland kennt das Gesetz daneben das Werbeverbot nach § 52 Abs. 1 Z 9 und die Strafbestimmung für Kreditinstitute nach Z 10.

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist keine Konzession nach dem GSpG, und der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ stimmt in Österreich deshalb nicht.

Solange eine Glücksspielnovelle nicht beschlossen und in Kraft ist, gilt § 53 GSpG in der hier beschriebenen Fassung.

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