Glücksspielautomat im GSpG
Ein Glücksspielautomat ist nach § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) ein Spielgerät, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig fällt, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst. Entscheidend ist also der Ort, an dem der Zufall ermittelt wird, und nicht das Aussehen des Geräts. Wer im Alltag von einem Slot oder Spielautomaten spricht, meint rechtlich oft etwas anderes, weil Online-Slots und vernetzte Terminals im GSpG unter eine eigene Kategorie fallen.

Was § 5 GSpG für Automaten vorschreibt
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten regelt § 5 GSpG als Rahmen, den die Länder mit eigenen Gesetzen ausfüllen. Zulässig sind Automatensalons mit 10 bis 50 Geräten oder die Einzelaufstellung mit höchstens drei Geräten an einem Standort.
Im Salon darf ein Spiel höchstens 10 Euro Einsatz kosten und höchstens 10.000 Euro Gewinn in Aussicht stellen, in der Einzelaufstellung liegen die Grenzen bei 1 Euro und 1.000 Euro pro Spiel. Jackpots sind in beiden Formen untersagt, und jedes Spiel muss im Salon mindestens eine Sekunde, in der Einzelaufstellung mindestens zwei Sekunden dauern.
Ob ein Bundesland solche Ausspielungen überhaupt bewilligt, entscheidet allein der Landesgesetzgeber.
Die Auszahlungsquote am Automaten
Die Zahl, die Online-Spieler als RTP kennen, heißt im GSpG mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote. Sie wird über eine unendliche Serie von Einzelspielen berechnet und muss am Gerät für die gewählte Einsatzgröße angezeigt werden.
Im Automatensalon verlangt § 5 Abs. 4 lit. a Z 4 GSpG eine Bandbreite von 85 bis 95 Prozent, bei Einzelaufstellung schreibt lit. b Z 4 eine von 82 bis 92 Prozent vor. Bietet ein Spielprogramm mehrere Gewinnchancen zur Auswahl, darf keine davon für sich allein über der jeweiligen Obergrenze liegen. Ändern darf der Betreiber die Quote nur nach vorheriger Meldung an die zuständige Landesbehörde, und für Ihre einzelne Sitzung sagt der Wert wenig, weil er erst über sehr viele Spiele gilt.
Ein Durchschnitt ist keine Zusage.
Abgrenzung zu VLT und Online-Slot
Am häufigsten wird der Glücksspielautomat mit dem Video Lotterie Terminal verwechselt, das nach § 12a GSpG zu den elektronischen Lotterien zählt. Dort fällt das Ergebnis zentralseitig auf einem Rechner und wird an das Terminal übermittelt, obwohl das Gerät äußerlich kaum anders aussieht.
Dieselbe Logik trifft Online-Slots: Weil das Ergebnis auf einem Server entsteht, gelten sie im GSpG ebenfalls als elektronische Lotterie und fallen nicht unter § 2 Abs. 3. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ändert an dieser Einordnung nichts und ersetzt keine österreichische Konzession.
Was wir bei jedem Anbieter zuerst prüfen, ist daher, welche Behörde welche Spielform bewilligt hat.
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