Datenschutzbehörde (DSB) Österreich

Sabrina Ebner-Kovačević
Zuletzt aktualisiert am 31. August 2026, 09:37
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Die Datenschutzbehörde (DSB) ist die unabhängige österreichische Aufsichtsbehörde, die über die Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) wacht und über Beschwerden von Betroffenen entscheidet. Sie hat am 1. Jänner 2014 die frühere Datenschutzkommission abgelöst und sitzt in der Barichgasse 40-42, 1030 Wien. Für Spielerinnen und Spieler wird sie dann wichtig, wenn ein Anbieter mit Ausweiskopien, Kontoauszügen oder der Spielhistorie anders umgeht, als die DSGVO es erlaubt.

Datenschutzbehörde (DSB)

So bringen Sie eine Beschwerde bei der DSB ein

Ignoriert ein Casino Ihre Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO oder löscht es Ihre KYC-Unterlagen nicht, können Sie sich nach Art. 77 DSGVO und § 24 DSG an die DSB wenden. KYC bezeichnet die Identitätsprüfung, für die Anbieter Ausweis und Adressnachweis verlangen.

Die Beschwerde geht formlos per E-Mail an [email protected] oder per Brief, und das Verfahren ist kostenlos.

Fristen gelten trotzdem: Sie müssen die Beschwerde innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Vorfalls einbringen, spätestens aber drei Jahre nach dem Vorfall selbst. Informiert Sie die DSB nicht binnen drei Monaten über den Stand, können Sie sich direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Telefonisch ist die Behörde unter +43 1 52 152-0 erreichbar.

Wofür die DSB nicht zuständig ist

Die DSB ist keine Schlichtungsstelle für Glücksspiel.

Über eine verweigerte Auszahlung, eine unfaire Bonusklausel oder ein eingefrorenes Guthaben entscheidet sie nicht, dafür sind Zivilgerichte und Verbraucherstellen zuständig. Sie prüft ausschließlich, ob der Anbieter Ihre Daten rechtmäßig verarbeitet.

Auch beim Löschen stößt der Schutz an eine Grenze, die viele überrascht: Anbieter dürfen Identitätsdaten trotz Löschantrag behalten, solange gesetzliche Pflichten wie die Geldwäschevorschriften das verlangen. Sitzt das Casino in einem anderen EU-Staat, arbeitet die DSB mit der dortigen federführenden Aufsichtsbehörde zusammen. Bei Anbietern ohne Sitz in der EU ist die Durchsetzung in der Praxis schwierig, weil keine europäische Behörde dort unmittelbar vollstrecken kann.

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