Gewinnspiel – Begriff und Abgrenzung

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 5. August 2026, 11:01
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Ein Gewinnspiel ist eine Aktion, bei der ein Unternehmen Preise unter den Teilnehmern verlost oder vergibt, ohne dass diese für die Teilnahme eine vermögenswerte Leistung erbringen müssen. Im österreichischen Recht heißt das ältere Wort dafür Preisausschreiben, und genau am fehlenden Einsatz trennt sich das Gewinnspiel von der Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz. Für Sie als Spieler ist diese Grenze sehr praktisch: Sie entscheidet, ob eine Casino-Aktion ein Gratislos ist oder ein Glücksspiel, für das Sie mit eigenem Geld bezahlen.

Gewinnspiel

Was das Glücksspielgesetz unter Gewinnspiel versteht

§ 1 Abs. 1 GSpG definiert ein Glücksspiel als Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zur Ausspielung wird es nach § 2 Abs. 1 GSpG erst, wenn ein Unternehmer das Spiel anbietet und die Spieler für einen in Aussicht gestellten Gewinn ihrerseits eine vermögenswerte Leistung erbringen, also einen Einsatz.

Fehlt dieser Einsatz, liegt keine Ausspielung vor.

Das Bundesministerium für Finanzen hält in seinen Erläuterungen zum Glücksspielmonopol fest, dass eine für den Spieler gänzlich kostenlose Teilnahme jedenfalls nicht unter den Ausspielungsbegriff fällt. Wer eine Teilnahmekarte oder die richtige Antwort per Post einschickt, zahlt nach dieser Auslegung das Entgelt für den Postdienst und keinen Spieleinsatz. Anders liegt der Fall bei Mehrwert-SMS, Mehrwertnummern, einem verpflichtenden Warenkauf oder einem Aufschlag auf den Warenpreis: Das Ministerium nennt all das ausdrücklich als möglichen Einsatz, auch wenn dabei kein Bargeld fließt.

Ganz frei von Glücksspielrecht ist das kostenlose Gewinnspiel trotzdem nicht. § 58 Abs. 3 GSpG unterwirft Gewinnspiele ohne Einsatz einer Glücksspielabgabe von 5 Prozent der in Aussicht gestellten Gewinne, sofern sie sich auch an die inländische Öffentlichkeit richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2023 klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne bildet. Für Ihre Teilnahme ändert die Abgabe nichts, sie zeigt aber, dass der Gesetzgeber das Gratis-Gewinnspiel als Glücksspiel mit eigener Abgabe behandelt.

Wo Ihnen Gewinnspiele im Online-Casino begegnen

Im Online-Casino taucht der Begriff meist bei Verlosungen, Adventkalendern, Turnieren mit Preispool oder Aktionen in sozialen Medien auf.

Was ich bei jeder solchen Aktion zuerst prüfe, ist die Teilnahmebedingung: Reicht eine Anmeldung, oder setzt die Teilnahme eine Einzahlung, einen Mindestumsatz oder eine Zahl an Echtgeld-Spins voraus? Im zweiten Fall bezahlen Sie das Los indirekt mit Ihrem Einsatz, und nach der Auslegung des Finanzministeriums zählt schon ein verpflichtender Kauf als vermögenswerte Leistung.

Hier liegt die häufigste Verwechslung. Ein Anbieter mit einer Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority kann seine Aktion in den Bedingungen „Gewinnspiel“ nennen, doch diese Bezeichnung entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung in Österreich. Maßgeblich sind die Merkmale des § 2 GSpG, und eine ausländische Lizenz ersetzt keine Konzession im Rahmen des österreichischen Glücksspielmonopols. Wie Betreiber Ziehung, Fristen und Gewinnbenachrichtigung regeln, ist von Haus zu Haus verschieden; einen einheitlichen Branchenstandard dafür hat die Redaktion nicht gefunden.

Gewinnspiel und Ausspielung im direkten Vergleich

Die Gegenüberstellung folgt den Merkmalen aus § 2 Abs. 1 GSpG und den Erläuterungen des Finanzministeriums zum Glücksspielmonopol. Markiert ist jeweils die Variante, die Ihnen als Teilnehmer das geringere Risiko oder die klarere Rechtslage bringt.

Gewinnspiel ohne Einsatz

Ausspielung mit Einsatz

Teilnahme kostenlos, Porto gilt nicht als EinsatzEinsatz in Geld oder anderer vermögenswerter Leistung
Kein eigenes Geld im RisikoDer Einsatz kann verloren gehen
Ergebnis vorwiegend vom Zufall abhängigErgebnis vorwiegend vom Zufall abhängig
Gewinn wird vom Veranstalter in Aussicht gestelltGewinn vom Unternehmer oder von Mitspielern
Glücksspielabgabe von 5 % nach § 58 Abs. 3 GSpGFällt unter das Glücksspielmonopol des Bundes
Teilnahme ohne Einzahlung möglichEinzahlung oder Umsatz als Voraussetzung

Gewinnzusage: wann der Preis einklagbar wird

Vom Gewinnspiel zu unterscheiden ist die Gewinnzusage nach § 5c KSchG. Sendet ein Unternehmer einem bestimmten Verbraucher eine Mitteilung, deren Gestaltung den Eindruck erweckt, er habe einen bestimmten Preis gewonnen, muss er diesen Preis leisten, und der Verbraucher kann ihn gerichtlich einfordern.

Der OGH hat in 7 Ob 17/08p ausgesprochen, dass der Erfüllungsanspruch bereits mit der Zusendung entsteht, auch wenn vom Verbraucher noch bestimmte Schritte verlangt werden.

Für Casino-Mails mit Formulierungen wie „Sie haben gewonnen“ heißt das nicht automatisch, dass jeder beworbene Bonus einklagbar ist. Entscheidend ist, ob die Zusendung persönlich adressiert ist und beim Empfänger den Eindruck eines sicheren, bestimmten Preises erweckt; ein allgemeiner Newsletter mit bloßer Teilnahmechance erfüllt das in der Regel nicht. In einer jüngeren Entscheidung hat der OGH die Haftung zudem klar abgegrenzt: Der volle Auszahlungsanspruch folgt aus § 5c KSchG, über § 18 UWG sind allenfalls Vertrauensschäden denkbar. Ob ein konkretes Schreiben diese Schwelle erreicht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

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