Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Glücksspielrecht

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 27. Juli 2026, 15:51
  • Sicherheit
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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist neben dem Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof eines der drei Höchstgerichte Österreichs und die oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten. Er sitzt in Wien und prüft auf Revision, ob die Verwaltungsgerichte das Gesetz richtig angewendet haben. Für Glücksspiel ist er dort zuständig, wo der Staat als Behörde auftritt: bei Verwaltungsstrafen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), bei Beschlagnahmen von Automaten und bei der Frage, ob das Monopol mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Wie ein Fall zum VwGH gelangt

Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft trat, entscheidet der VwGH nicht mehr direkt über Bescheide von Behörden. Wer einen Bescheid bekämpfen will, erhebt zuerst Beschwerde an eines der elf Verwaltungsgerichte, also an das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht oder ein Landesverwaltungsgericht. Erst gegen deren Erkenntnis oder Beschluss steht die Revision an den VwGH offen.

Die Hürde dafür steht in Art. 133 Abs. 4 B-VG: Die Revision ist nur zulässig, wenn sie von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn eine solche Rechtsprechung fehlt oder wenn sie bisher uneinheitlich ausgefallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Frage außerdem über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben, und dass sie in vielen Verfahren auftauchen kann, genügt allein noch nicht.

Das Verwaltungsgericht spricht in seiner Entscheidung aus, ob die ordentliche Revision zulässig ist. Verneint es das, bleibt die außerordentliche Revision, bei der Sie nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert und konkret darlegen müssen, warum die Revision entgegen diesem Ausspruch doch zulässig sein soll. Der VwGH prüft die Zulässigkeit dann ausschließlich anhand dieser Begründung.

Die Revisionsfrist beträgt nach § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen, für den Revisionswerber gerechnet ab der Zustellung des Erkenntnisses.

Was der VwGH zum Glücksspielgesetz entschieden hat

Für Spieler und Anbieter ist der VwGH vor allem über die Verwaltungsstrafen des § 52 GSpG relevant. Die abrufbare Fassung dieser Bestimmung sieht Geldstrafen von bis zu 60.000 Euro für Fälle der Z 1 und bis zu 22.000 Euro für die Z 2 bis 11 vor. Gegen solche Strafen führt der Rechtsweg über das Landesverwaltungsgericht zum VwGH.

Die zentrale Entscheidung ist das Erkenntnis Ro 2015/17/0022 vom 16. März 2016. Ein Landesverwaltungsgericht hatte das Monopolsystem der §§ 3 ff GSpG als unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV beurteilt und eine Strafe gegen einen Automatenbetreiber aufgehoben. Der VwGH gab der Revision des Finanzministers Folge, nahm die vom EuGH geforderte Gesamtwürdigung vor und kam zum Ergebnis, dass das GSpG Spielerschutz und Suchtbekämpfung kohärent und systematisch verfolgt. Die Strafe der Verwaltungsstrafbehörde war damit zu Recht verhängt worden.

Mit Ra 2018/17/0048 vom 11. Juli 2018 bestätigte er diese Linie unter Einbeziehung der Sportwetten und hielt fest, dass Online-Glücksspiel nur im Rahmen der vergebenen Lotterienkonzession erlaubt ist.

Was ich in Leserfragen regelmäßig sehe, ist der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ersetzt nach dieser Rechtsprechung keine österreichische Konzession nach dem GSpG. Auch ein Höchstgericht bewertet dabei die Rechtslage, die im jeweiligen Verfahren galt, weshalb jede spätere Novelle neu zu prüfen ist.

VwGH, OGH und VfGH auseinanderhalten

Der häufigste Irrtum betrifft die Rückforderung von Spielverlusten. Diese Klagen gegen Online-Casinos sind Zivilverfahren, sie laufen über die ordentlichen Gerichte und enden beim Obersten Gerichtshof, nicht beim VwGH. Wer also von einem Höchstgerichtsurteil zu Verlustklagen liest, hat es in aller Regel mit dem OGH zu tun.

Der Verfassungsgerichtshof wiederum prüft, ob Gesetze und Entscheidungen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht über dem VwGH, beide stehen gleichrangig nebeneinander.

Im Glücksspielrecht haben die drei Höchstgerichte in ihren jeweiligen Zuständigkeiten dieselbe Grundfrage beantwortet. Neben dem VwGH mit Ro 2015/17/0022 bestätigten nach Angaben des Finanzministeriums der VfGH mit E 945/2016 und weiteren Verfahren im Oktober 2016 sowie der OGH mit 4 Ob 31/16 vom 22. November 2016 die Unionsrechtskonformität des Monopols. Diese Übereinstimmung erklärt, warum zivilrechtliche Verlustklagen und verwaltungsrechtliche Strafverfahren auf demselben Fundament aufbauen, obwohl sie ganz unterschiedliche Wege durch die Instanzen nehmen.

Für Sie heißt das: Bei einer Strafe zählt der VwGH, beim eigenen Geld der OGH.

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