Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 2. September 2026, 16:05
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Eine Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG ist eine Geldstrafe, die eine Verwaltungsbehörde für Verstöße gegen das österreichische Glücksspielgesetz verhängt, vor allem für verbotene Ausspielungen ohne Konzession des Bundes. Der Rahmen reicht nach § 52 Abs. 1 GSpG bis zu 60.000 Euro für Anbieter verbotener Ausspielungen und bis zu 22.000 Euro für die übrigen Tatbestände der Z 2 bis 11. Auch Spieler können betroffen sein: Abs. 5 bedroht die Teilnahme an nicht konzessionierten Elektronischen Lotterien mit bis zu 7.500 Euro. Zuständig ist dabei eine Verwaltungsstrafbehörde, kein Strafgericht.

Verwaltungsstrafe nach § 52 GSpG

Wie sich der Strafrahmen nach § 52 berechnet

Der Grundtatbestand steht in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG. Strafbar ist, wer verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt.

Sobald Glücksspielautomaten oder andere Eingriffsgegenstände verwendet werden, rechnet Abs. 2 pro Gerät und setzt zugleich Mindeststrafen fest.

Bei bis zu drei Geräten beträgt die Strafe je Gerät 1.000 bis 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung 3.000 bis 30.000 Euro. Ab vier Geräten liegt der Rahmen je Gerät bei 3.000 bis 30.000 Euro, bei Wiederholung bei 6.000 bis 60.000 Euro. Wer etwa erstmals mit zwei Automaten betreten wird, muss deshalb mit Strafen von insgesamt 2.000 bis 20.000 Euro rechnen. Wo die Behörde innerhalb dieser Spanne landet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denn eine veröffentlichte Tarifliste gibt es dafür nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verhältnismäßigkeit des ersten Strafsatzes im Licht der EuGH-Rechtsprechung bejaht (VwGH Ra 2020/17/0001).

Die Mindeststrafe ist der eigentliche Unterschied zu Abs. 1.

Wo Spieler und Zahlungsdienste auf § 52 treffen

Für Spielerinnen und Spieler ist § 52 Abs. 5 GSpG die zentrale Bestimmung. Danach ist die Teilnahme an Elektronischen Lotterien ohne österreichische Konzession strafbar, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Bei Vorsatz drohen bis zu 7.500 Euro, sonst bis zu 1.500 Euro, und Online-Casinospiele fallen nach § 12a GSpG unter den Begriff der Elektronischen Lotterie.

Hartnäckig hält sich dabei der Satz, mit einer EU-Lizenz sei alles legal, und er stimmt so nicht.

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority erlaubt ein Angebot nach maltesischem Recht, eine Lizenz der Curaçao Gaming Authority eines nach dem Recht von Curaçao, doch keine der beiden ersetzt eine Konzession des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen. Für Anbieter regelt Abs. 4 außerdem den Tatort: Eine im Ausland begangene Übertretung gilt als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Wie oft Behörden tatsächlich gegen einzelne Spieler nach Abs. 5 vorgehen, geht aus den Quellen, die wir geprüft haben, nicht verlässlich hervor, und eine Prognose dazu geben wir nicht ab.

Bei Ein- und Auszahlungen kommt Z 10 ins Spiel. Sie erfasst Kreditinstitute, die wissentlich und im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Anbieter Zahlungen an verbotene Ausspielungen weiterleiten. Daneben stellt Z 9 die Bewerbung verbotener Ausspielungen im Inland unter Strafe.

Abgrenzung zu § 168 StGB und zur Rückforderung

Am häufigsten wird die Verwaltungsstrafe mit dem gerichtlichen Tatbestand des § 168 StGB verwechselt. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor, trifft gewöhnliche Spieler laut Finanzministerium aber nur bei gewerbsmäßigem Spiel. Erfüllt eine Tat beide Tatbestände, ordnet § 52 Abs. 3 GSpG an, dass ausschließlich nach § 52 bestraft wird.

Die Verwaltungsstrafe hat damit Vorrang.

Ebenso zu trennen ist die zivilrechtliche Rückforderung von Spielverlusten. Wer Verluste aus nicht konzessioniertem Online-Glücksspiel vor einem ordentlichen Gericht zurückverlangt, führt einen Zivilprozess, der vom Verwaltungsstrafverfahren unabhängig ist. Das Strafverfahren selbst läuft bei der Verwaltungsstrafbehörde, Beschwerden dagegen entscheiden die Landesverwaltungsgerichte. Für die Verfolgung gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von einem Jahr nach § 31 VStG; § 52d GSpG verlängert sie auf drei Jahre, allerdings nur für die eigenen Tatbestände der §§ 52b und 52c.

Geltendes Recht und Entwurf sind auseinanderzuhalten. Der Entwurf eines Glücksspielreformgesetzes 2026 wurde in Begutachtung geschickt und der Europäischen Kommission notifiziert, beschlossen ist er nicht. Solange er nicht in Kraft tritt, gilt § 52 GSpG in der hier beschriebenen, konsolidierten Fassung.

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