Jurisdiktion im Online-Glücksspiel
Jurisdiktion bezeichnet im Online-Glücksspiel das Rechtsgebiet, dessen Aufsichtsbehörde einem Anbieter die Lizenz erteilt hat und dessen Regeln für ihn gelten, etwa Malta mit der Malta Gaming Authority oder Curaçao mit der Curaçao Gaming Authority. Für Spieler in Österreich ist das allerdings nur die halbe Antwort. Ob ein Angebot hier erlaubt ist, entscheidet das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG), also das Recht des Landes, in dem Sie spielen, und nicht das Recht am Sitz des Betreibers.

Lizenzjurisdiktion und österreichisches Recht
Im Footer eines Casinos steht in der Regel die Lizenzjurisdiktion: die Behörde, die Lizenznummer und oft ein Link in deren Register. Diese Angabe sagt Ihnen, wer den Betreiber beaufsichtigt und an wen Sie eine Beschwerde richten können. Ob er in Österreich anbieten darf, sagt sie nicht.
Nach § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten. Online-Spiele mit zentralseitig ermittelter Entscheidung über Gewinn und Verlust behandelt das Finanzministerium als elektronische Lotterien nach § 12a GSpG, die nur mit Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Solange diese Rechtslage gilt, hält die Österreichische Lotterien GmbH mit win2day als einziges Unternehmen eine solche Konzession.
Eine Lizenz der Malta Gaming Authority macht ein Angebot in Österreich daher nicht legal.
Folgen der Jurisdiktion für Spieler
Die Unterscheidung hat handfeste Folgen. Der Oberste Gerichtshof hält Spielverträge mit Anbietern ohne österreichische Konzession in gefestigter Rechtsprechung für nichtig, sodass Spieler ihre Nettoverluste zurückfordern können, gleichgültig ob der Betreiber in Malta oder Curaçao lizenziert ist. Umgekehrt hat der OGH auch Anbietern zugestanden, aus einem solchen nichtigen Vertrag ausbezahlte Gewinne zurückzuverlangen.
Ein Entwurf zur Glücksspielnovelle sieht ein offenes Konzessionsverfahren für Online-Glücksspiel vor, und das Finanzministerium hat ihn der Europäischen Kommission zur Notifikation übermittelt. Solange dieser Entwurf nicht beschlossen und in Kraft ist, bleibt das geltende GSpG der Maßstab, an dem sich jede Lizenzjurisdiktion in Österreich messen lassen muss.
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