Rückforderungsklage bei Online-Casinos

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026, 14:56
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Eine Rückforderungsklage ist die zivilrechtliche Klage, mit der Sie Ihre Verluste bei einem Online-Casino ohne österreichische Konzession nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zurückverlangen. Grundlage ist die ständige Linie des OGH, etwa in 6 Ob 31/24p: Solche Spielverträge sind absolut nichtig, die Einsätze wurden ohne Rechtsgrund geleistet und sind nach Bereicherungsrecht herauszugeben.

Dass Sie vom Fehlen der Konzession wussten, schließt den Anspruch nach dieser Judikatur nicht aus.

Rückforderungsklage

Wie der Klagsbetrag berechnet wird

Eingeklagt wird der Nettoverlust, also alle Einzahlungen abzüglich aller Auszahlungen im Spielzeitraum. Wer 10.000 Euro eingezahlt und 2.000 Euro ausbezahlt bekommen hat, fordert demnach 8.000 Euro zurück.

Reines Bonusguthaben und Free Spins zählen nicht mit, weil sie nie aus dem Vermögen des Spielers stammten. Echtgeld, das beim Erfüllen der Wagering-Bedingungen verloren ging, gehört dagegen in die Forderung. Jede einzelne Runde muss der Kläger nach der Rechtsprechung nicht aufschlüsseln, eine saldierte Aufstellung aus Kontoauszügen und Spielerkonto-Historie reicht für einen schlüssigen Vortrag.

Gewinne, die das Casino nicht auszahlt, lassen sich auf diesem Weg nicht einklagen.

Abgrenzung zu Lizenz, Chargeback und Sportwetten

Eine Lizenz der Malta Gaming Authority ersetzt die österreichische Konzession nicht, und eine der Curaçao Gaming Authority ebenso wenig. „Mit EU-Lizenz ist alles legal“ trägt vor österreichischen Gerichten daher nicht.

Oft verwechselt wird die Klage mit dem Chargeback, bei dem die Bank eine Zahlung rückbucht, ohne dass ein gerichtlicher Titel entsteht.

Sportwetten fallen nicht unter das GSpG, sondern unter die Landesgesetze. Rückforderungen stützen sich dort auf partielle Geschäftsunfähigkeit nach § 865 ABGB, wie in OGH 1 Ob 176/22x, und verlangen ein medizinisches Sachverständigengutachten. Für den Bereicherungsanspruch aus Casino-Verlusten nennen Kanzleien die 30-jährige Frist des § 1478 ABGB, während die deliktische Haftung von Geschäftsführern nach § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger läuft. Ob ein Urteil gegen einen maltesischen Betreiber auch vollstreckt wird, ist eine eigene Frage, weil das maltesische Bill 55 die Durchsetzung erschwert.

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