Glücksspielmonopol in Österreich

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026, 12:48
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Das Glücksspielmonopol ist das in § 3 GSpG festgelegte Recht des Bundes, Glücksspiele durchzuführen, soweit das Glücksspielgesetz nichts anderes bestimmt. Private Unternehmen dürfen Glücksspiel daher nur anbieten, wenn ihnen der Bund dieses Recht per Konzession überträgt oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Für Sie als Spielerin oder Spieler entscheidet diese Regel, welches Angebot in Österreich legal ist und wann verlorene Einsätze später zurückgefordert werden können.

Glücksspielmonopol

Wie das Monopol rechtlich aufgebaut ist

Der Bund betreibt Glücksspiel nicht selbst, sondern vergibt das Recht dazu über Konzessionen, die das Finanzministerium nach einer öffentlichen und nichtdiskriminierenden Interessentensuche erteilt. Nach geltendem GSpG gibt es eine Lotteriekonzession nach § 14, die auch elektronische Lotterien umfasst, und bis zu 15 Spielbankkonzessionen nach § 21.

Die Lotteriekonzession hält die Österreichische Lotterien GmbH, deren Plattform win2day deshalb das einzige Online-Casino mit österreichischer Konzession ist, solange das geltende Recht unverändert bleibt. Die Spielbankkonzessionen liegen bei der Casinos Austria AG, wobei laut Wirtschaftskammer drei der 15 möglichen Konzessionen nicht vergeben sind.

Daneben kennt das Gesetz Ausnahmen, etwa die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG, die von den Bundesländern bewilligt werden.

Womit der Begriff oft verwechselt wird

Der häufigste Irrtum lautet, mit einer EU-Lizenz sei in Österreich alles legal. Eine Lizenz der Malta Gaming Authority erlaubt das Angebot nach maltesischem Recht, ersetzt aber keine Konzession nach dem GSpG. Für eine Lizenz der Curaçao Gaming Authority gilt dasselbe, nur ohne jeden Bezug zum Binnenmarkt.

Der Europäische Gerichtshof hat das österreichische System in der Rechtssache Fluctus und Fluentum, C-920/19, vom 18. Mai 2021 als unionsrechtskonform beurteilt, auch angesichts der Werbung der Konzessionäre. Der OGH folgt dieser Linie in ständiger Rechtsprechung, etwa zu 3 Ob 72/21s, und spricht Spielern Verluste bei Anbietern ohne österreichische Konzession zu.

Mit Urteil vom 16. April 2026, C-440/23, hat der EuGH zudem bestätigt, dass Verbraucher verlorene Einsätze von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten zurückverlangen können, wenn das Spiel im Wohnsitzstaat verboten war. Ob ein konkreter Anspruch besteht und durchsetzbar ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab, und eine Prognose für laufende Verfahren geben wir hier nicht ab.

Eine zweite Verwechslung betrifft Sportwetten. Diese fallen nach herrschender Auffassung nicht unter das Monopol des Bundes, sondern unter die Wettgesetze der Länder, weshalb ein Buchmacher mit Landesbewilligung kein Online-Casino betreiben darf.

Was die geplante Reform ändern würde

Die Regierungsvorlage 594 d.B. liegt dem Nationalrat vor und ist noch nicht beschlossen. Sie würde das Monopol beim Online-Glücksspiel durch ein offenes Konzessionsverfahren ersetzen, in dem jedes Unternehmen eine Konzession erhalten kann, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Laut Parlamentskorrespondenz sollen neue Online-Konzessionen ab dem 1. Jänner 2027 erteilt werden können und ab dem 1. Oktober 2027 gelten. Wer bisher ohne österreichische Konzession anbietet, müsste sein Angebot bis 31. Dezember 2026 einstellen, sonst droht laut Finanzministerium eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Konzessionserteilung. Zusätzlich sieht der Entwurf ein anbieterübergreifendes Sperrregister, Einzahlungslimits und Payment-Blocking gegen Anbieter ohne Konzession vor.

Für Spielbanken sieht der Entwurf laut Finanzministerium künftig 13 Konzessionen vor, die auch in Paketen vergeben werden dürfen.

Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission unter der Notifizierungsnummer 2026/0415/AT übermittelt, und die dreimonatige Stillhaltefrist endet laut TRIS am 5. November 2026. Erst danach darf der Nationalrat beschließen, und bis zu einem Beschluss mit Inkrafttreten gilt das GSpG in der bisherigen Fassung, einschließlich der einen Lotteriekonzession für elektronische Lotterien.

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