Glücksspielgesetz (GSpG) erklärt

Christoph Horvath
Zuletzt aktualisiert am 17. September 2026, 11:26
  • Sicherheit
  • Strategie

Das Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989) ist das österreichische Bundesgesetz, das Glücksspiel definiert und dessen Durchführung nach § 3 GSpG dem Bund vorbehält, das sogenannte Glücksspielmonopol. Als Glücksspiel gilt nach § 1 Abs. 1 GSpG jedes Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Der Bund gibt dieses Recht nur über Konzessionen weiter, etwa für Lotterien samt elektronischer Lotterien nach § 14 GSpG und für Spielbanken. Sportwetten regeln dagegen die Länder.

Glücksspielgesetz (GSpG)

Wo Sie dem GSpG als Spieler begegnen

Online begegnen Sie dem GSpG über § 12a, der elektronische Lotterien als Ausspielungen beschreibt, an denen Sie direkt über elektronische Medien teilnehmen und deren Ergebnis zentralseitig ermittelt wird. Die einzige Konzession dafür nach § 14 GSpG hält die Österreichische Lotterien GmbH, deren Online-Angebot win2day heißt.

Alles andere ist nach § 2 Abs. 4 GSpG eine verbotene Ausspielung.

Genau hier liegt das häufigste Missverständnis, denn eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder der Curaçao Gaming Authority ist eine ausländische Genehmigung und ersetzt keine österreichische Konzession. Wer verbotene Ausspielungen vom Inland aus zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG. Für Sie als Spieler ist vor allem die zivilrechtliche Seite relevant: Der OGH hat Rückforderungen von Verlusten bei Anbietern ohne österreichische Konzession wiederholt zugelassen.

Geltendes GSpG und der Novellenentwurf

Am 29. Juni 2026 ging ein Regierungsentwurf zur Reform des GSpG in Begutachtung. Er ersetzt die elektronischen Lotterien durch eine eigene Kategorie Online-Glücksspiel und sieht ein offenes Konzessionssystem vor, für das unter anderem ein Stammkapital von mindestens 10 Millionen Euro verlangt wird.

Solange der Nationalrat nichts beschließt, gilt das GSpG in seiner aktuellen Fassung.

Der Entwurf verlangt außerdem, dass Bewerber ab 1. Jänner 2027 bis zur Konzessionsvergabe ihr bisheriges Angebot ohne österreichische Konzession einstellen. Wer diese Cooling-Off-Phase missachtet, wäre laut Entwurf 18 Monate von der Konzessionserteilung ausgeschlossen. Ob diese Bestimmungen in dieser Form Gesetz werden, ist offen, weil Entwürfe in der Begutachtung häufig noch geändert werden.

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