Jahresbruttospieleinnahmen im GSpG
Jahresbruttospieleinnahmen sind nach § 57 Abs. 5 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einsätze eines Kalenderjahres abzüglich der in diesem Jahr ausgezahlten Gewinne. Es handelt sich also um den Betrag, der beim Anbieter nach allen Gewinnauszahlungen übrig bleibt, noch bevor Personal, Lizenzkosten oder Marketing abgezogen werden. In Österreich dient diese Größe als Bemessungsgrundlage für mehrere Glücksspielabgaben, vor allem bei Online-Angeboten. Wer Berichte über Glücksspielsteuern liest, begegnet ihr häufiger als dem Wort Umsatz.

Was Jahresbruttospieleinnahmen rechtlich bedeuten
Der Gesetzgeber definiert den Begriff an mehreren Stellen, und die Formulierungen unterscheiden sich im Detail. § 57 Abs. 5 GSpG spricht knapp von den Einsätzen abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres, während § 17 Abs. 2 Z 2 GSpG auf die dem Konzessionär im Kalenderjahr zugekommenen Einsätze abstellt.
Bei der Spielbankabgabe nach § 28 Abs. 2 GSpG ist die Definition breiter gefasst: Dort zählen auch Vergütungen der Spieler für die Überlassung von Spieleinrichtungen zu den Einnahmen, und bestimmte Sonderjetons, die nicht in Geld einlösbar sind und nur mit Genehmigung des Finanzamts Österreich ausgegeben werden, können abgezogen werden. Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer herausgerechnet.
Gemeinsam ist allen Fassungen, dass es sich um eine saldierte Größe handelt und nicht um eine Summe von Einzelspielen.
Trotz des Wortes „Jahres“ wird die Glücksspielabgabe nach § 59 Abs. 3 GSpG jeweils für einen Kalendermonat selbst berechnet und abgeführt. Ob dabei pro Ausspielung oder über den ganzen Zeitraum saldiert wird und wie Treueboni zu behandeln sind, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2018/17/0003, in dem der VwGH der Amtsrevision des Finanzamts stattgab.
Welche Abgaben auf dieser Größe aufbauen
Die folgende Übersicht zeigt, welche Abgaben das GSpG an die Jahresbruttospieleinnahmen knüpft und mit welchem Satz. Die Werte stammen aus der geltenden konsolidierten Fassung der §§ 17, 28 und 57 GSpG.
| Abgabe | Rechtsgrundlage | Satz und Basis |
|---|---|---|
| Glücksspielabgabe Online | § 57 Abs. 2 GSpG | 45 % der Jahresbruttospieleinnahmen |
| Konzessionsabgabe elektronische Lotterien | § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG | 45 % der Jahresbruttospieleinnahmen |
| Spielbankabgabe | § 28 Abs. 3 GSpG | 30 % der Jahresbruttospieleinnahmen |
| Glücksspielautomaten und VLT | § 57 Abs. 3 GSpG | 30 % der Einnahmen ohne USt |
| Bundesautomaten- und VLT-Abgabe | § 57 Abs. 4 GSpG | 11 % der Einnahmen ohne USt |
Ein Rechenbeispiel mit Einsatz und Gewinn
Angenommen, auf einer Online-Plattform setzen Spieler aus Österreich in einem Jahr insgesamt 1.000.000 Euro, und der Anbieter zahlt im selben Zeitraum 920.000 Euro an Gewinnen aus. Die Jahresbruttospieleinnahmen betragen dann 80.000 Euro, und bei einem Satz von 45 % ergibt das eine Abgabe von 36.000 Euro.
Wäre stattdessen der allgemeine Satz des § 57 Abs. 1 GSpG anwendbar, der 17,5 % vom Einsatz vorsieht, läge die Abgabe bei 175.000 Euro. Der höhere Prozentsatz führt hier also zur deutlich niedrigeren Belastung, weil er auf eine viel kleinere Basis angewendet wird. Genau diese Verwechslung von Satz und Basis findet sich in vielen Zusammenfassungen.
Das Beispiel ist frei gewählt und beschreibt keinen bestimmten Anbieter.
Womit der Begriff häufig verwechselt wird
Im Englischen entspricht der Begriff weitgehend dem Gross Gaming Revenue, kurz GGR. Wie Betreiber in ihren Geschäftsberichten Boni, Freispiele oder Jackpot-Beiträge in diese Kennzahl einrechnen, ist allerdings uneinheitlich, und eine im Ausland veröffentlichte GGR-Zahl muss sich nicht mit der Bemessungsgrundlage nach GSpG decken.
Ebenso wenig sind Jahresbruttospieleinnahmen ein Gewinn im betriebswirtschaftlichen Sinn. Kosten für Software, Zahlungsabwicklung und Personal sind noch nicht abgezogen, die Abgaben selbst ebenfalls nicht.
Für Spielerinnen und Spieler zeigt sich die Größe nie auf dem Kontoauszug. Was ich bei Leseranfragen regelmäßig sehe, ist die Gleichsetzung mit dem RTP eines einzelnen Spiels. Der RTP ist ein theoretischer Wert pro Titel, während die Jahresbruttospieleinnahmen auf tatsächlich ausgezahlten Gewinnen aller Spiele beruhen: Wurden 92 % der Einsätze ausgezahlt, bleiben 8 % als Bemessungsgrundlage.
Eine Abgabenpflicht sagt nichts über die Zulässigkeit eines Angebots aus.
Der VwGH hielt im genannten Verfahren fest, dass § 57 Abs. 2 GSpG wegen der Befreiung für Konzessionäre nur verbotene Ausspielungen besteuert. Betroffen war eine Gesellschaft mit Sitz in Malta ohne Konzession nach § 14 GSpG. Auch eine Lizenz der Malta Gaming Authority ersetzt diese österreichische Konzession nicht, und wer Abgaben zahlt, ist damit noch nicht legal tätig.
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