Wettgesetz in Österreich
Ein Wettgesetz ist in Österreich ein Landesgesetz, das den gewerbsmäßigen Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten regelt und dafür eine Bewilligung der Landesregierung verlangt. Weil die Bundesverfassung diese Materie den Ländern überlässt, hat jedes Bundesland ein eigenes Gesetz, etwa das Wiener Wettengesetz oder das Oö. Wettgesetz. Sportwetten fallen damit nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes, sondern unter neun verschiedene Regelwerke mit jeweils eigener Behörde.

Was ein Landes-Wettgesetz regelt
Das Wiener Wettengesetz unterscheidet den Buchmacher, der Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen selbst abschließt, vom Totalisateur, der Wetten zwischen Wettkunden vermittelt. Wer eine dieser Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt, braucht eine Bewilligung, und in Wien muss zugleich die Eignung der Betriebsstätte festgestellt werden.
Die Details unterscheiden sich von Land zu Land deutlich, weil die neun Gesetze nie harmonisiert wurden. In Oberösterreich verlangt das Oö. Wettgesetz eine Bankgarantie von 200.000 Euro, und § 9 Z 4 Oö. WettG untersagt Einsätze über 500 Euro pro Wette. Eine oberösterreichische Bewilligung gilt außerdem nur für Tätigkeiten in Oberösterreich.
Eine Lizenz der Malta Gaming Authority ersetzt keine dieser Landesbewilligungen.
Wettgesetz und Glücksspielgesetz im Vergleich
Am häufigsten wird das Wettgesetz mit dem Glücksspielgesetz (GSpG) des Bundes verwechselt. Der OGH hat klargestellt, dass Sportwetten, auch Over-/Under-Wetten, nicht unter das GSpG fallen.
Landes-Wettgesetz | Glücksspielgesetz (GSpG) |
|---|---|
| Bewilligung durch die jeweilige Landesregierung | Glücksspielmonopol des Bundes mit Konzessionen |
| Wetten auf reale Sportereignisse | Casinospiele, Lotterien, virtuelle Sportbewerbe |
| Gilt nur im eigenen Bundesland | Gilt einheitlich im ganzen Bundesgebiet |
| Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG | Glücksspielabgaben nach §§ 57 ff GSpG |
Wo Sie dem Wettgesetz als Spieler begegnen
Ein Anbieter mit österreichischer Bewilligung nennt meist im Seitenfuß, welche Landesregierung die Aufsicht führt. Was ich zuerst prüfe, ist genau dieser Hinweis, weil er Behörde und Gesetz beim Namen nennt und sich im Landesrecht nachschlagen lässt.
Die zweite Berührung ist die Wettgebühr nach § 33 TP 17 Gebührengesetz, die rechtlich der Anbieter schuldet. Mit 1. April 2025 wurde sie von 2 auf 5 Prozent des Einsatzes angehoben. Ob ein Anbieter diese Gebühr selbst trägt oder an Sie weitergibt, steht in seinen Wettbedingungen, und die Praxis ist uneinheitlich.
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