Glücksspielabgabe nach GSpG
Die Glücksspielabgabe ist die Bundesabgabe nach § 57 Glücksspielgesetz (GSpG), die auf Ausspielungen anfällt, an denen jemand vom Inland aus teilnimmt. Der Grundsatz liegt bei 17,5 Prozent vom Einsatz, für Online-Casinospiele als elektronische Lotterie gelten seit 1. Juli 2025 jedoch 45 Prozent der Bruttospieleinnahmen. Schuldner ist der Anbieter, nicht der Spieler. Wo dieser seinen Sitz hat, spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, entscheidend ist allein die Teilnahme aus Österreich.

So wird die Glücksspielabgabe berechnet
Bemessungsgrundlage für Online-Casinospiele sind nach § 57 Abs. 5 GSpG die Jahresbruttospieleinnahmen, also die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ro 2018/17/0003 klargestellt, dass diese Saldierung bei elektronischen Lotterien monatlich erfolgt.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung: Setzen Spieler aus Österreich in einem Monat 1.000.000 Euro ein und erhalten 960.000 Euro zurück, bleiben 40.000 Euro Bruttospieleinnahmen. Davon schuldet der Anbieter 45 Prozent, also 18.000 Euro, die er nach § 59 Abs. 3 GSpG selbst berechnet und bis zum 20. des Folgemonats an das Finanzamt Österreich abführt.
Der Lotteriekonzessionär zahlt statt der Glücksspielabgabe die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 GSpG, konzessionierte Spielbanken sind nach § 57 Abs. 6 GSpG befreit.
Glücksspielabgabe und Wettgebühr im Vergleich
Am häufigsten wird die Glücksspielabgabe mit der Wettgebühr verwechselt, die Sportwetten nach § 33 TP 17 Gebührengesetz erfasst und seit 1. April 2025 fünf Prozent beträgt. Markiert ist jene Seite, die den Anbieter bei gleichem Einsatz weniger belastet.
Glücksspielabgabe online | Wettgebühr |
|---|---|
| § 57 Abs. 2 GSpG | § 33 TP 17 Gebührengesetz |
| Online-Casinospiele als elektronische Lotterie | Sportwetten |
| Einsätze minus ausgezahlte Gewinne | Wetteinsatz |
| 45 % der Bruttospieleinnahmen | 5 % vom Einsatz |
| Beispiel 96 % Auszahlung: 1,80 € je 100 € Einsatz | 5,00 € je 100 € Einsatz |
Wo Spieler der Abgabe begegnen
Auf Ihrem Spielerkonto taucht die Glücksspielabgabe nicht auf, weil § 59 Abs. 2 GSpG den Konzessionär oder, ohne Berechtigung, Vertragspartner, Veranstalter und Vermittler zur ungeteilten Hand verpflichtet. Spürbar wird sie allenfalls indirekt, über RTP, Bonusbedingungen und Wagering, in deren Kalkulation ein Anbieter die Abgabe einrechnen kann. Wie stark das geschieht, legt jeder Anbieter selbst fest und veröffentlicht es nicht.
Ein zweites Missverständnis betrifft die Legalität.
Wer die Abgabe zahlt, erwirbt damit keine Erlaubnis, denn das GSpG behält Online-Glücksspiel dem Konzessionär nach § 14 GSpG vor. Auch eine Lizenz der Malta Gaming Authority ändert daran nichts, so oft der Satz „mit EU-Lizenz ist alles legal“ auch zu lesen ist. Ob Ihnen gegenüber einem Anbieter ohne österreichische Konzession Ansprüche zustehen, beurteilen die Gerichte im Einzelfall, die Abgabepflicht entscheidet darüber nicht.
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